Withdrawal of Appeal in Contract for Work Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil dispute related to a contract between two parties. One party filed an appeal against a decision made by the Commercial Court of Zurich on October 6, 2017. Subsequently, the appealing party withdrew their complaint on November 21, 2017. The court then indicated that the case would be closed due to this withdrawal, with costs imposed on the party that initiated the appeal. The opposing party opted not to seek compensation for expenses incurred in the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Withdrawal of Appeal in Contract for Work Case: One party filed an appeal against a decision made by the Commercial Court of Zurich on October 6, 2017. Subsequently, the appealing party withdrew their complaint on November 21, 2017. The court then indicated that the case would be closed due to this withdrawal, with costs imposed on the party that initiated the appeal. The opposing party opted not to seek compensation for expenses incurred in the matter.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the procedure is discontinued due to the withdrawal of the appeal.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_595/2017
Verfügung vom 29. November 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Claudia Schneider Heusi
und Isabelle Hanselmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Erich Rüegg
und Dr. Fabian Wäger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2017 (HG140037-O).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2017 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2017 eingeladen wurden, bis zum 6. Dezember 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen und zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2017 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
dass den Parteien und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 23. November 2017 die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt würden;
dass gleichzeitig die der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz bis 6. Dezember 2017 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung abgenommen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. November 2017 erklärte, sie verzichte mangels namhafter Aufwendungen auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG );
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer