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4A_593/2025 KI-generiert

Lease dispute: Appeal dismissed for insufficient grounds against partial judgment.

Geschäftsnummer 4A_593/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal, upholding the lower appellate court's decision which had affirmed a district court's partial decision. The dispute concerned a lease agreement, where the district court had found one defendant to be passively legitimate and dismissed the claim against the second defendant. The appellant challenged this decision, but the Federal Supreme Court found the appeal to be manifestly insufficient in its grounds, particularly regarding the operative part of the district court's decision which was not a final, appealable judgment. Consequently, the appeal was not admitted due to lack of sufficient reasoning, as per Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Lease dispute: Appeal dismissed for insufficient grounds against partial judgment: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen den Teilentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Mai 2025 richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Schlagwörter

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Mietvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_593/2025

Urteil vom 9. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 23. Oktober 2025 (ZVE.2025.28).

Erwägungen:

1. Mit Teilentscheid vom 5. Mai 2025 stellte das Bezirksgericht Zofingen in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Zivilprozess fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 passivlegitimiert ist und wies die Klage gegen den Beschwerdegegner 2 ab.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Teilentscheid vom 5. Mai 2025 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 21. November 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen den Teilentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Mai 2025 richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigungen zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann