Broker's Commission Dispute and Jurisdictional Challenge Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company sought to claim a broker's commission of CHF 470,812.50 from an individual for procuring a buyer for the individual's property. The case was initially presented in 2018 to the District Court of Zurich, where the court ruled in favor of the company, except for delayed interest, and ordered the individual to pay the demanded commission amount. The individual appealed this decision to the Zurich Supreme Court, which upheld the District Court's ruling, rejecting all arguments presented in the appeal. Subsequently, the individual filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal requesting cancellation of these decisions and a reevaluation of the case. However, procedural requirements for the appeal were not met, leading to the dismissal of the federal complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Broker's Commission Dispute and Jurisdictional Challenge Dismissed on Procedural Grounds: The case was initially presented in 2018 to the District Court of Zurich, where the court ruled in favor of the company, except for delayed interest, and ordered the individual to pay the demanded commission amount. The individual appealed this decision to the Zurich Supreme Court, which upheld the District Court's ruling, rejecting all arguments presented in the appeal. Subsequently, the individual filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal requesting cancellation of these decisions and a reevaluation of the case. However, procedural requirements for the appeal were not met, leading to the dismissal of the federal complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be admitted due to insufficient reasoning (mangelnder Begründung).
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.
Used to rule that the respondent is not entitled to an award of party compensation.
Used in the reasoning (Erwägung 2) to establish that the appeal does not concern a decision from the final cantonal instance, although the actual decision not to enter into the appeal (Ziffer 1) is based on Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_591/2021
Urteil vom 18. Februar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frech,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Mäklervertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2021 (LB210031-O/U).
Erwägungen:
1. Am 19. April 2018 gelangte die B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) an das Bezirksgericht Zürich und verlangte von A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) eine Mäklerprovision von Fr. 470'812.50 zuzüglich Zins ab dem 21. Dezember 2016 für den Nachweis eines Käufers für dessen Grundstück in U.________. Sodann verlangte die Klägerin die Beseitigung des entsprechenden Rechtsvorschlages.
Mit Beschluss und Urteil vom 20. April 2021 wies das Bezirksgericht die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab, hiess die Klage (abgesehen von Verzugszinsenlauf) gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 470'812.50 samt Zins seit dem 30. März 2017 zu bezahlen, hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf und wies die Klage im Übrigen ab.
Dagegen erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht kam mit Urteil vom 18. Oktober 2021 zum Ergebnis, dass sämtliche Einwände des Beklagten unbegründet seien, weshalb die Berufung abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt würden.
Mit Eingabe vom 19. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Beschlusses und Urteils des Bezirksgerichts. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen und subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegenforderungen würden vorbehalten bleiben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 20. Januar 2022 erstreckt. Der Beschwerdeführer retournierte eine Kopie dieses Schreibens mit der handschriftlich ergänzten Bitte, ihm als Laien Gelegenheit zu geben, zum Vernehmlassungsergebnis Stellung zu nehmen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet, weshalb es sich auch erübrigt, dem Beschwerdeführer eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer schildert unter dem Titel "B. Sachverhalt" seine eigene Sicht der Dinge, ohne dabei eine Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Anforderungen zu erheben (Erwägung 3.2). Zumindest erfüllen die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht.
4.2. Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ausführlich auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein und widerlegte sie alle. Dagegen wiederholt der Beschwerdeführer in frei gehaltenen Ausführungen im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
4.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger