Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_591/2017 KI-generiert

Appealability of Interim Order Regarding Security Deposit Preclusion of Court Access

Geschäftsnummer 4A_591/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the obligation to provide security for the costs of a lawsuit. The president of a regional court had previously denied a request for free legal assistance and mandated a group of applicants to collectively secure payment for the opposing party's potential costs. After the applicants failed to comply within the stipulated time, they sought a re-evaluation of the deadline, which was also denied by the court. Subsequently, they appealed to a higher court, requesting both a suspension of the enforcement of the security requirement and free legal assistance for the appellate process. The matter focused on whether the denial of their requests would cause them irreparable legal harm.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appealability of Interim Order Regarding Security Deposit Preclusion of Court Access: The president of a regional court had previously denied a request for free legal assistance and mandated a group of applicants to collectively secure payment for the opposing party's potential costs. After the applicants failed to comply within the stipulated time, they sought a re-evaluation of the deadline, which was also denied by the court. Subsequently, they appealed to a higher court, requesting both a suspension of the enforcement of the security requirement and free legal assistance for the appellate process. The matter focused on whether the denial of their requests would cause them irreparable legal harm.

Schlagwörter

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Mieterausweisung, Sicherheitsleistung Räumungsbefehl Zahlungsbefehl Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sicherstellung der Parteientschädigung unbezahlte Mietkaution Zahlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it was clearly inadmissible and therefore not addressed in the simplified procedure.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Referenced in the reasoning to dismiss the request for abstention/recusal of the judges (though not cited in the dispositive, it is often considered procedural context, but I must strictly adhere to the dispositive. Since it is only mentioned in the reasoning and not in the final orders 1-3, it should be excluded. Sticking to Article 108 for the main outcome).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for dispensing with court fees due to the circumstances.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the type of decision being challenged (Vor- und Zwischenentscheid).

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to define the specific requirement (non-irreparable disadvantage) for challenging the interlocutory decision on security in appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

ZK2 2020 51 (2020-09-04) · sz
Revision of Eviction Order Denied Due to Improper Venue and Late Grounds
«…beschieden (4A_406/2017 [Sicherheit für Parteientschädigung], 4F_27/2017 [Revision Sicherheit für Parteientschädigung], 4A_591/2017 [Neuberechnung Kautions- frist], 4A_607/2017 [Ausstand], 4F_1/2018 [Revision Neuberechnung Kauti- onsfrist], 4F_5/…»
4D_3/2018 (2018-04-05)
Federal Appeal Dismissed Due to Unpaid Costs Following Rejected Recusal Request Based on Criminal Proceedings
«…werde mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten ist; dass - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. im Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 beschieden wurde - das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrensp…»
4A_67/2018 (2018-03-15)
Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Security Fee Upheld on Grounds of Insufficient Complaint and Abusive Litigation
«…Beschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten ist; dass - wie den Beschwerdeführern bereits im Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 beschieden wurde - das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrensp…»
ZK2 2018 9 (2018-03-05) · sz
Revision Application Dismissed Following Procedural Rulings and Failure to Pay Security Costs
«…eller ist das Bundesgericht mit Urteil Kantonsgericht Schwyz 3 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht eingetreten (KG-act. 61 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde mit Urteil 4F_1/2018 vom…»
4F_1/2018 (2018-01-22)
Petitioners' Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed on Procedural Grounds
«…t Schwyz. Gegenstand Revision Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2017 (4A_591/2017) In Erwägung, dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit Verfügung vom 26. S…»
ZK2 2017 50 (2017-12-19) · sz
Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…ober 2017 (KG-act. 40) nicht eintrat, und dass das Bundesgericht auf eine auch dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 61) nicht eintrat; - dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (KG-act…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_591/2017

Urteil vom 7. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ & Co.,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung, Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Kantonsgerichts Schwyz

vom 4. Oktober 2017 (ZK2 2017 50).

In Erwägung,

dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 12. Juli 2017 im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens das Gesuch von A.________, B.________ und der C.________ & Co. (Beschwerdeführer 1-3) um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und A.________, B.________ und die C.________ & Co. solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der D.________ AG (Beschwerdegegnerin) eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen;

dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;

dass das Bundesgericht ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________, B.________ und der C.________ & Co. mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 26. September 2017 eine Nachfrist zur Leistung der Sicherheit ansetzte, mit dem Hinweis, dass das Gericht auf die Berufung nicht eintrete, wenn die Sicherheit auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. mit Gesuch vom 2. Oktober 2017 beantragten, es sei "die Kautionsfrist von 14 Tagen neu zu berechnen beginnend ab 2. Oktober 2017";

dass die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Neuberechnung der Kautionsfrist mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht haben;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die Beschwerdeführer begehren, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Thomas Widmer seien "[a]ngesichts der möglichen Befangenheit und des offensichtlichen Interessenkonflikts sowie der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft" von diesem Verfahren "auszuschliessen", ohne konkret aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;

dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG );

dass auch das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen ( BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen);

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung über die Fristberechnung betreffend die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann ( BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen);

dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass die beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3);

dass die Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringen, sondern in ihrer Beschwerdeschrift im Gegenteil behaupten, zahlungsfähig zu sein, weshalb kein Kautionsgrund vorliege;

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz