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4A_591/2014 KI-generiert

Tenant Appeal Regarding Commercial Rent Dismissed for Lack of Legal Argumentation

Geschäftsnummer 4A_591/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a rental agreement between two parties, where the petitioner was ordered by a cantonal court to pay a specified monthly rent and additional costs for business premises starting from April 1, 2010. Following this ruling, the petitioner sought to challenge the court's decision by filing a complaint with the Federal Tribunal. However, the complaint did not meet the necessary requirements for justification, leading to the Tribunal's refusal to consider the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Regarding Commercial Rent Dismissed for Lack of Legal Argumentation: Following this ruling, the petitioner sought to challenge the court's decision by filing a complaint with the Federal Tribunal. However, the complaint did not meet the necessary requirements for justification, leading to the Tribunal's refusal to consider the case.

Schlagwörter

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Mietvertrag Mietzins des Mieters verfassungsrechtliche Rüge Kündigung von Geschäftsräumen Fehlen materieller Voraussetzungen missbräuchliche Forderung des Vermieters Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the required statement of reasons.

Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_591/2014

Urteil vom 2. Dezember 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Vollenweider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. August 2014.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. August 2014 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. April 2010 als monatlichen Nettomietzins für die Geschäftsräume in der Liegenschaft an der Strasse U.________ in Luzern Fr. 1'183.--, zzgl. Fr. 90.-- akonto Nebenkosten, zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. September 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. September 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin