Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_591/2010 KI-generiert

Tenant Eviction Dispute Over Alleged Retaliatory Termination

Geschäftsnummer 4A_591/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rental dispute between a tenant and a landlord concerning the validity of a lease termination. The tenant challenged the notice of termination issued by the landlord, which was deemed effective as of November 30, 2009. Initially, a lower court upheld the termination while extending the lease until June 30, 2010. The appeal to the cantonal court was dismissed, which ruled out the possibility of a retaliatory eviction, stating that the termination was not linked to the tenant's assertion of rights but rather to tensions stemming from the tenant's personality. Subsequently, the tenant's appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to lack sufficient justification, resulting in the Court not admitting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Dispute Over Alleged Retaliatory Termination: The tenant challenged the notice of termination issued by the landlord, which was deemed effective as of November 30, 2009. Initially, a lower court upheld the termination while extending the lease until June 30, 2010. The appeal to the cantonal court was dismissed, which ruled out the possibility of a retaliatory eviction, stating that the termination was not linked to the tenant's assertion of rights but rather to tensions stemming from the tenant's personality. Subsequently, the tenant's appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to lack sufficient justification, resulting in the Court not admitting the appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Anfechtung der Kündigung Ausweisung des Mieters Aufhebungsvereinbarung Mitmieter unrichtige Sachverhaltsfeststellung Vergeltungskündigung Vermieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that the respondent was not entitled to compensation for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_591/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Ludwig,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Anfechtung der Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. September 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin als Mieterin und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin per 1. August 2003 einen Mietvertrag über eine 3 ½ Zimmer-Dachwohnung an der X.________strasse in St. Gallen schlossen;

dass der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. März 2010 die Gültigkeit einer von der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2009 per 30. November 2009 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses feststellte und das Mietverhältnis einmalig bis 30. Juni 2010 erstreckte, unter Abweisung von weiteren von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, soweit er darauf eintrat;

dass das Kantonsgericht St. Gallen eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 22. September 2010 abwies, wobei es mit einlässlichen Erwägungen eine Rachekündigung ausschloss, indem es einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen durch die Beschwerdeführerin und der Kündigung verneinte und ein nicht gegen Treu und Glauben verstossendes Motiv für die Kündigung in Spannungen zwischen der Vermieterschaft (bzw. ihren Vertretern) und der Beschwerdeführerin sah, deren Entstehen durch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bedingt sei;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden, sondern die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, wobei sie sich weitgehend auf einen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt beruft, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer