Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_591/2008 KI-generiert

Debtor v. Locksmith Claim Admissibility

Geschäftsnummer 4A_591/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a ruling from a district court concerning a debt acknowledgment of a relatively small amount, alongside related costs. Initially, a peace judge concluded that the appellant recognized a debt owed to the opposing party and subsequently issued a ruling that included cost obligations for the appellant. The appellant lodged an appeal against this decision, which was dismissed by the district court. Following this, the appellant sought to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal through a civil appeal and a subsidiary constitutional complaint. However, the Federal Tribunal determined that the complaints did not meet the necessary criteria for further consideration, primarily due to lack of clarity in defining significant legal questions and inadequate justification for claimed constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Locksmith Claim Admissibility: Initially, a peace judge concluded that the appellant recognized a debt owed to the opposing party and subsequently issued a ruling that included cost obligations for the appellant. The appellant lodged an appeal against this decision, which was dismissed by the district court. Following this, the appellant sought to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal through a civil appeal and a subsidiary constitutional complaint. However, the Federal Tribunal determined that the complaints did not meet the necessary criteria for further consideration, primarily due to lack of clarity in defining significant legal questions and inadequate justification for claimed constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Auftrag Schlüsseldienst nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Recht auf Besitzkehrung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation ('mangelnder hinreichender Begründung').

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was without prospect of success ('wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde').

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_591/2008 /len

Urteil vom 26. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag; Schlüsseldienst,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. November 2008.

In Erwägung,

dass der Friedensrichter der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich mit Verfügung vom 26. August 2008 festhielt, dass der Beschwerdeführer eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 39.80 nebst Zahlungsbefehlskosten in Höhe von Fr. 19.-- anerkannt habe;

dass der Friedensrichter mit dieser Verfügung zudem den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185698 des Betreibungsamtes Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2008, aufhob, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- auferlegte und ihn zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei von Fr. 50.-- verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Friedensrichters am 16. November 2008 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 28. November 2008 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 17. Dezember 2008 eine weitere Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er auch die Verfügung des Friedensrichters vom 26. August 2008 beim Bundesgericht anfechten will;

dass der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, womit die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel ausscheidet und die Eingabe des Beschwerdeführers mangels Erreichen des Mindeststreitwertes von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bloss gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann ( Art. 113 BGG );

dass die Kognition des Bezirksgerichts im Rahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht enger war als jene des Bundesgerichts im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, weshalb der Beschwerdeführer zwar den Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November 2008, nicht aber die Verfügung des Friedensrichters vom 26. August 2008 beim Bundesgericht anfechten kann;

dass aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügung des Friedensrichters kritisiert;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass sich der Entscheid des Bezirksgerichts auf zwei alternative Begründungen stützt, die beide den Entscheid zu tragen vermögen;

dass gemäss der ersten Begründung, die auf der Anwendung von § 287 ZPO ZH beruht, die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet eingereicht wurde (vgl. Erwägung 2 mit dem Titel "Beschwerdefrist");

dass sich der Beschwerdeführer zwar in seiner ersten Eingabe vom 9. Dezember 2008 zur Anwendung von § 287 ZPO ZH durch das Bezirksgericht äussert, jedoch nicht in verständlicher Weise darlegt, inwiefern das Bezirksgericht damit gegen bestimmte Verfassungsrechte verstossen haben soll, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) und sich eine Auseinandersetzung mit der zweiten Begründung des Bezirksgerichts und den vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwänden erübrigt;

dass aus den erörterten Gründen sowohl auf die Beschwerde in Zivilsachen wie auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin