Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_588/2015 KI-generiert

Condominium Buyer v. Seller: Inadmissibility of Appeal Against Cantonal Court Remand Order

Geschäftsnummer 4A_588/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties concerning the sale of a condominium unit. The plaintiff initially filed a claim in 2010 seeking the rectification of a list of defects related to the property. In December 2013, the lower court ordered the defendant to provide certain documents and make a payment, while dismissing other parts of the claim. Following an appeal by the plaintiff, the cantonal court issued a partial ruling in September 2015, which was a remand to the lower court for further proceedings. The plaintiff contested this decision, arguing that the cantonal court's ruling effectively constituted a final decision regarding many of the claimed defects; however, it was determined that the appeal was not permissible at this stage, leading to the dismissal of the plaintiff's complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Condominium Buyer v. Seller: Inadmissibility of Appeal Against Cantonal Court Remand Order: The plaintiff initially filed a claim in 2010 seeking the rectification of a list of defects related to the property. In December 2013, the lower court ordered the defendant to provide certain documents and make a payment, while dismissing other parts of the claim. Following an appeal by the plaintiff, the cantonal court issued a partial ruling in September 2015, which was a remand to the lower court for further proceedings. The plaintiff contested this decision, arguing that the cantonal court's ruling effectively constituted a final decision regarding many of the claimed defects; however, it was determined that the appeal was not permissible at this stage, leading to the dismissal of the plaintiff's complaint.

Schlagwörter

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Forderung Stockwerkeinheit Käufer Teilklage fristlose Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed without entering a decision based on this procedural provision for obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this article.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision defining the conditions for appealing an interlocutory decision was discussed, but the primary basis for dismissal was Art. 108.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_588/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts

Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. September 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 21. September 2010 vor dem Bezirksgericht Höfe im Zusammenhang mit dem Kauf einer Stockwerkeigentumseinheit vom Beschwerdegegner im Wesentlichen die Beseitigung einer Liste von Mängeln verlangte;

dass das Bezirksgericht den Beschwerdegegner am 9. Dezember 2013 verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche Garantiescheine herauszugeben sowie Fr. 2'000.-- zu bezahlen und die Klage im Restumfang abwies;

dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 15. September 2015 die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen erhebt und geltend macht, seine Berufung sei bezüglich der meisten geltend gemachten Mängel nicht gutgeheissen worden, weshalb diesbezüglich ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) vorliege;

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst und daher kein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) ist;

dass das Kantonsgericht den Entscheid des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen hat;

dass es dabei die Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid in gewissen Punkten nicht beanstandet hat;

dass es bezüglich dieser Punkte gemäss Dispositiv formell aber weder selbst einen Entscheid gefällt noch denjenigen des Bezirksgerichts teilweise bestätigt hat, weshalb es auch keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG gefällt hat (vgl. dagegen BGE 135 V 141 );

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betrifft;

dass gegen derartige Zwischenentscheide eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, diese Voraussetzungen seien erfüllt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;

dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da der Gegenpartei kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak