Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_588/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Argumentation

Geschäftsnummer 4A_588/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a borrower who filed a civil action against a lender regarding a loan agreement, which was initially dismissed by a district court. Following an unsuccessful appeal to the cantonal court, the borrower sought to challenge the decision at a higher court, which was also rejected. Subsequently, the borrower submitted a request for the suspension of the proceedings before the Federal Tribunal, indicating a possibility of negotiations with a third party related to the matter. However, the lender opposed this suspension, asserting that no such negotiations were taking place. The Federal Tribunal determined that there were no grounds for the requested suspension, as the conditions for such a measure were not met and the borrower's appeal did not sufficiently address relevant legal violations, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Argumentation: Following an unsuccessful appeal to the cantonal court, the borrower sought to challenge the decision at a higher court, which was also rejected. Subsequently, the borrower submitted a request for the suspension of the proceedings before the Federal Tribunal, indicating a possibility of negotiations with a third party related to the matter. However, the lender opposed this suspension, asserting that no such negotiations were taking place. The Federal Tribunal determined that there were no grounds for the requested suspension, as the conditions for such a measure were not met and the borrower's appeal did not sufficiently address relevant legal violations, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Darlehensvertrag verfassungsrechtliche Rüge Zivilrechtsstreitigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for appointment of legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be charged in the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_588/2008 /len

Urteil vom 22. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehensvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 10. September 2008.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Gaster-See die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage mit Urteil vom 27. April 2006 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung einreichte, die vom Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Januar 2008 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2008 abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten werden konnte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte;

dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2009 die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragte;

dass das bundesgerichtliche Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert werden kann ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ), etwa wenn Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden;

dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Sistierung ersichtlich ist, da gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2009 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Vergleichsgespräche stattfinden und die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 8. Januar 2009 behaupteten Bemühungen um Abschluss eines "Gegengeschäftes" mit einem Dritten in diesem Zusammenhang unerheblich sind;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens somit abzuweisen ist;

dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat ( BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, dass er aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses mit dem angefochtenen Entscheid gegen bestimmte Verfassungsvorschriften verstossen haben soll;

dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446);

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Sistierung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Kreisgericht Gaster-See schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin