Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_586/2020 KI-generiert

Snow Groomer Pit Injury Liability Appeal

Geschäftsnummer 4A_586/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil liability dispute stemming from an incident on October 23, 2012, when an individual, identified here as B, suffered a fall into a work pit for snow groomers on a glacier. B subsequently filed a lawsuit on May 15, 2017, against a company, referred to as A AG, demanding compensation for damages amounting to CHF 25,200 plus CHF 4,800 in accumulated interest, and reserved the right to claim further damages. The District Court of Visp initially dismissed B's claim. However, the Cantonal Court of Valais overturned this decision on October 6, 2020, ruling that A AG was 50% liable for the consequences of B's fall and remanded the case back to the District Court to determine appropriate compensation. A AG then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to dismiss B's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Snow Groomer Pit Injury Liability Appeal: B subsequently filed a lawsuit on May 15, 2017, against a company, referred to as A AG, demanding compensation for damages amounting to CHF 25,200 plus CHF 4,800 in accumulated interest, and reserved the right to claim further damages. The District Court of Visp initially dismissed B's claim. However, the Cantonal Court of Valais overturned this decision on October 6, 2020, ruling that A AG was 50% liable for the consequences of B's fall and remanded the case back to the District Court to determine appropriate compensation. A AG then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to dismiss B's claims.

Schlagwörter

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ausservertragliche Haftung nicht wiedergutzumachender Nachteil Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung sturzbedingte Körperschädigung Zwischenentscheid wetterbedingter Arbeitsausfall
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-admission of the appeal because the conditions for entering the simplified procedure were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to rule that the respondent is not awarded party compensation as no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_586/2020

Urteil vom 26. November 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Beschwerdegegner.

Gegenstand

ausservertragliche Haftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,

vom 6. Oktober 2020 (C1 20 40).

Erwägungen:

1.

1.1. Nach einem am 23. Oktober 2012 erlittenen Sturz in eine Arbeitsgrube für Pistenfahrzeuge auf dem Gletscher X.________ erhob B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) am 15. Mai 2017 beim Bezirksgerichts Visp Klage gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit dem Antrag, es sei diese zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 25'200.-- zuzüglich Fr. 4'800.-- aufgelaufener Genugtuungszins zu bezahlen; zudem sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle und sich der Kläger weitere Forderungen vorbehalte.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Mit Urteil vom 14. Januar 2020 wies das Bezirksgericht Visp die Klage ab.

1.2. Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 hiess das Kantonsgericht des Kantons Wallis eine vom Kläger gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 14. Januar 2020 erhobene Berufung gut und hob diesen auf. Zudem stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagte für die Folgen des Sturzes des Klägers in die Arbeitsgrube auf dem Gletscher X.________ vom 23. Oktober 2012 mit einer Haftungsquote von 50 % hafte und wies die Sache zur Bestimmung einer allfälligen Genugtuung durch die Beklagte an das Bezirksgericht zurück.

1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2020 erhob die Beklagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 6. Oktober 2020 und beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Klage.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht von einem anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG aus. Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 6. Oktober 2020 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts und damit um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 92 f. BGG), der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.4).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG , die sowohl für die Beschwerde in Zivilsachen als auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten ( Art. 117 BGG ), und deren Vorliegen springt auch nicht offensichtlich in die Augen. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann