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4A_586/2016 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Lack of Finality

Geschäftsnummer 4A_586/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant faced eviction from a property after the regional court ruled in favor of the landlord's request for removal. The landlord was ordered to vacate the premises by a specified date and was threatened with enforcement measures by local authorities if compliance was not met. The tenant appealed this decision to a higher court, which denied a request to suspend the eviction process, leading the tenant to further appeal to the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that the original regional court’s decision could not be indeed contested on the grounds presented by the tenant, thus dismissing the appeal. Additionally, the tenant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 113 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Lack of Finality: The landlord was ordered to vacate the premises by a specified date and was threatened with enforcement measures by local authorities if compliance was not met. The tenant appealed this decision to a higher court, which denied a request to suspend the eviction process, leading the tenant to further appeal to the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that the original regional court’s decision could not be indeed contested on the grounds presented by the tenant, thus dismissing the appeal. Additionally, the tenant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Wegnahmerecht Kostenvorschuss Vollstreckungsentscheid Mitmieter Immobilienvermietung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal against the decision of the Cantonal Court (Obergericht) was not admitted due to insufficient justification (mangelnder Begründung).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used because the appeal was directed against a decision from a court that does not qualify as a final instance, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_586/2016

Urteil vom 9. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erbengemeinschaft B.________,

bestehend aus:

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

alle drei vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts

Emmental-Oberaargau vom 30. August 2016 und die

Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,

2. Zivilkammer, vom 13. September 2016.

In Erwägung,

dass der Präsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. August 2016 in Gutheissung des entsprechenden Ausweisungsgesuches der Beschwerdegegner verpflichtete, den Beschwerdegegnern die von ihnen gemietete Liegenschaft U.________ Nr. xxx (Strasse V.________) bis spätestens Freitag, 16. September 2016, vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu übergeben und ihnen die Schlüssel auszuhändigen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ;

dass der Präsident gleichzeitig anordnete, dass er, soweit die Beschwerdeführerin diesem Befehl nicht nachkomme, auf schriftliche Meldung der Beschwerdegegner hin die Ortspolizeibehörde von U.________ mit der Räumung der Liegenschaft beauftrage;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde einlegte;

dass das Obergericht mit Verfügung vom 13. September 2016 den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufschub der Vollstreckung abwies, da nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe, und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung sowie den Entscheid des Regionalgerichts vom 30. August 2016 mit Eingabe vom 8. Oktober 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG ), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass es sich beim Präsidenten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen dessen Entscheid vom 30. August 2016 richtet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend Abweisung eines Gesuches um Vollstreckungsaufschub um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, der nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann;

dass die Eingabe vom 8. Oktober 2016 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid über den Vollstreckungsaufschub inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss ihren Standpunkt in der Sache unterbreitet, unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des im angefochtener Entscheid festgestellten Sachverhalts;

dass die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, welche Rechte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, soweit sie von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- forderte;

dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben vom 25. Oktober 2016 und vom 1./2. November 2016, soweit sie sich gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts richten, unberücksichtigt bleiben müssen, da sie nach Ablauf der Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht erfolgten;

dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung des Obergerichts vom 13. September 2016 richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer