Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_585/2014 KI-generiert

Author/Publisher Appeal Against Provisional Copyright Injunction Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_585/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an author and a publisher regarding alleged copyright infringement. The author, who published a work in 2007, claimed that another author, who released a novel in 2014, had improperly used text from his earlier work, albeit in altered form. The author sought provisional measures from a commercial court to prevent the new book from being presented or sold while claiming that this unauthorized appropriation constituted a breach of copyright. The court granted certain prohibitions against the second author and the publisher, leading to an appeal by the defendants, who argued that the court's decision imposed significant and potentially unrepairable economic and reputational harm.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 93 Abs. 1 BGG; Author/Publisher Appeal Against Provisional Copyright Injunction Inadmissible: The author, who published a work in 2007, claimed that another author, who released a novel in 2014, had improperly used text from his earlier work, albeit in altered form. The author sought provisional measures from a commercial court to prevent the new book from being presented or sold while claiming that this unauthorized appropriation constituted a breach of copyright. The court granted certain prohibitions against the second author and the publisher, leading to an appeal by the defendants, who argued that the court's decision imposed significant and potentially unrepairable economic and reputational harm.

Schlagwörter

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Urheberrecht, vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid urheberrechtliches Werk vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Verleger Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E.
Art. 90 BGG
Solche Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Art. 93 BGG
The appeal was not admitted because the decision concerned interlocutory orders regarding provisional measures.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).
Art. 42 Abs. 2 OR
Aufgrund der in den ersten vier Monaten erzielten Verkaufszahlen und in dieser Zeit veranstalteten Lesungen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Schaden - sollten sich die angeordnete Massnahmen später als ungerechtfertigt erweisen - hinreichend belegt oder wenigstens in Anwendung von Art. 42 Abs.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings im Rahmeneiner Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht ( BGE 135 III 329 E.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal appeared futile from the outset.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the appellants jointly and severally liable for the court costs of the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal appeared futile from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants jointly and severally liable for the court costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG

Used to order the appellants to pay reduced compensation to the respondent for the federal court proceedings, jointly and severally liable.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the decision concerned interlocutory orders regarding provisional measures.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_585/2014

Urteil vom 27. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff und Fürsprecherin Sandra Künzi,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ramiro Pedretti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Urheberrecht, vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung

des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A. C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Autor des im Jahre 2007 erschienenen Werkes "D.________". B.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer 2) ist Autor des im Jahre 2014 erschienen Romans "E.________". Die A.________ GmbH (Beklagte 1, Beschwerdeführerin 1) ist Verlegerin des Werkes des Beklagten 2.

Am 22. August 2014 gelangte der Kläger mit einem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen an das Handelsgericht des Kantons Zürich, das er damit begründete, der Beklagte 2 habe in unzulässiger Weise Textteile aus seinem Werk, wenn auch verändert, in seinen Roman übernommen.

Das Handelsgericht, Einzelgericht, verbot dem Beklagten 2 mit Urteil vom 18. September 2014 unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall und mit sofortiger Wirkung vorsorglich, sein Buch "E.________" der Öffentlichkeit durch Lesungen, Vorträge oder sonstwie zu präsentieren, zu bewerben oder sonstwie vorzustellen oder in irgendeiner Weise zugänglich zu machen (Dispositivziffer 2). Im gleichen Urteil verbot es der Beklagten 1 unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall und mit sofortiger Wirkung vorsorglich, das Buch "E.________" sowohl in physischer als auch in elektronischer Form zu vertreiben, zu verkaufen oder sonstwie zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu bewerben oder zu drucken (Dispositivziffer 3). Einem Antrag des Klägers, es seien sämtliche bei der Beklagten 1 vorhandenen Exemplare des Buches "E.________" vorsorglich einzuziehen, gab das Handelsgericht nicht statt, wies aber die Beklagten unter Strafandrohung an, dem Kläger bis zum 6. Oktober 2014 schriftlich mitzuteilen, wie viele Exemplare des Buches "E.________" sich in ihrem Gewahrsam befänden (Dispositivziffer 4). Sodann setzte es der Klägerschaft eine Frist bis 31. Oktober 2014 an, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen, und bestimmte, dass die Anordnungen gemäss Ziffern 2 und 3 bei Säumnis ohne weiteres dahinfielen (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig verfügte es die Abweisung des Gesuchs des Beklagten 2 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das handelsgerichtliche Massnahmeverfahren (Dispositivziffer 1).

B. Die Beklagten erhoben gegen die Verfügung und das Urteil des Handelsgerichts vom 18. September 2014 mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragen, es sei die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 für das Massnahmeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff als Rechtsbeistand (Beschwerdebegehren 1). Weiter seien die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben (Beschwerdebegehren 2). Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer 2 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft im Hauptpunkt vorsorgliche Massnahmen. Solche Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2 S. 334 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.).

Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid vorsorgliche Massnahmen an, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach handelt es sich beim betreffenden Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG .

Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann ( BGE 139 IV 113 E. 1; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).

Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014 E. 1; 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 1.2; 4A_347/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.1; 4A_567/2012 vom 9. April 2013 E. 1.1; 4A_36/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1.2; 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.1).

1.1.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch den angefochtenen Entscheid, soweit darin vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, von Nachteilen betroffen, die auch mit einem späteren günstigen Urteil nicht oder nicht vollständig wieder beseitigt werden könnten.

Sie bringen u.a. vor, die Beschwerdeführerin 1 müsste den gesamten Vertrieb des Buches stoppen. Die dadurch bewirkten Ertragsausfälle könnten selbst bei einer späteren Freigabe des Buches nicht wieder kompensiert werden, da das Buch dann über ein Jahr alt sei und nicht mehr als Neuerscheinung gelte. Es könne dann nicht mehr zu für den Vertrieb wichtigen Literaturpreisen angemeldet werden und nicht mehr für dieselben konkurrieren. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Verlag auf der gesamten Restauflage sitzen bleibe und die Bücher makulieren müsse. Dabei werde es der Natur der Sache nach nicht möglich sein, einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Vertriebs- und Werbeverbot und den auch nach Aufhebung dieser Verbote ausbleibenden Verkäufen zweifelsfrei zu beweisen.

Dem Beschwerdeführer 2 werde durch das Verbot von Lesungen ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Existenzgrundlage entzogen. Nur eine sofortige Aufhebung des Massnahmeentscheids, in dem er als mutmasslicher Plagiator diffamiert werde, könnte verhindern, dass er - nachdem schon erfolgt - noch von weiteren Wettbewerben, Stipendien oder Literaturpreisen ausgeschlossen werde. Werde der Vertrieb verboten und könne auch die Restauflage seines Buches nicht mehr verkauft werden, falle auch der aus der Beteiligung am Verkaufserlös des Verlages fliessende Teil seines Einkommens weg. Es werde der Natur der Sache nach nur in Ausnahmefällen gelingen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem angerichteten Reputationsschaden und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Schaden stringent zu beweisen, sollten sich die Massnahmen als ungerechtfertigt erweisen.

Überdies machen beide Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Entscheid für sie einen aller Voraussicht nach nicht wieder gutzumachenden Reputationsschaden bewirke (und schon bewirkt habe), der um so grösser werde, je länger der Plagiatsvorwurf bzw. der Vorwurf, ein Plagiat auf den Markt gebracht zu haben, im Raume stehe.

Das Bundesgericht bejahte in einem neueren Entscheid, dass ein angefochtener Massnahmenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne, mit dem ein Unternehmen daran gehindert wurde, sein Produkt zu vermarkten, wodurch es generell in seiner wirtschaftlichen Entfaltung auf dem Markt gehemmt war, auch im Verhältnis zur Gegenpartei, mit der es in einem Konkurrenzverhältnis stand. Das Bundesgericht hielt dafür, der Partei wäre es in einem solchen Fall unmöglich, ihren tatsächlich durch die Massnahmen erlittenen Schaden in einem Schadenersatzprozess aufzuzeigen (Urteil 4A_36/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1.3.1 mit Hinweisen, sic! 10/2012 S. 627).

Der vorliegende Sachverhalt ist indessen mit den in diesem Entscheid beurteilten Verhältnissen nicht vergleichbar. So geht es beim Verkauf des Werkes des Beschwerdeführers 2 nicht gleichzeitig um den Aufbau einer Marktstellung, auch im Verhältnis zu Konkurrenten. Sodann ist das Werk nach den unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners im kantonalen Massnahmenverfahren am 12. Mai 2014 erschienen und dessen Vertrieb wurde erst mit dem angefochtenen Massnahmeentscheid vom 19. September 2014, also gut vier Monate später vorsorglich verboten. Aufgrund der in den ersten vier Monaten erzielten Verkaufszahlen und in dieser Zeit veranstalteten Lesungen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Schaden - sollten sich die angeordnete Massnahmen später als ungerechtfertigt erweisen - hinreichend belegt oder wenigstens in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann und eine Schadenersatzforderung gegen den in U.________ lebenden Beschwerdegegner durchsetzbar ist. Es erscheint sodann auch nicht als ausgeschlossen, dass sich ein Reputationsschaden nach einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Hauptverfahren durch geeignete Publikationsmassnahmen beseitigen lässt.

Es gelingt den Beschwerdeführern somit nicht aufzuzeigen, dass ihnen durch den angefochtenen Massnahmenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden.

1.1.2. Die Vorinstanz verfügte im Rahmen des angefochtenen Zwischenentscheids auch die Abweisung des vom Beschwerdeführer 2 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren.

Nach der Rechtsprechung ist der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen sowie über die unentgeltliche Rechtspflege im entsprechenden Zwischenverfahren nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, wobei insbesondere zu beachten ist, dass das Zwischenverfahren bereits abgeschlossen ist und der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits erbracht hat. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings im Rahmeneiner Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht ( BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.; 133 V 645 E. 2.2 S. 648). Dies ist indessen nach dem vorstehend Ausgeführten vorliegend nicht der Fall. Auch in diesem Punkt kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren solidarisch kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten von vornherein als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner, der zwar nicht zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen wurde, indessen innert angesetzter Frist zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahm, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer