Denial of Legal Aid and Procedural Deficiencies in Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a lawsuit against a property management company seeking a payment of CHF 160,100. After being instructed to provide a court cost advance of CHF 14,000, the individual requested legal aid, which was initially denied by the lower court. Subsequent appeals to a higher court were also unsuccessful. In a later communication from the lower court, the individual was informed about the appropriate appeal process regarding the cost advance but was told that no further review of the denied legal aid request was warranted. After submitting an appeal to the Federal Tribunal, the court found that the individual's submissions failed to meet the necessary requirements for consideration. Consequently, the court determined not to proceed with the appeal and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid and Procedural Deficiencies in Justification: After being instructed to provide a court cost advance of CHF 14,000, the individual requested legal aid, which was initially denied by the lower court. Subsequent appeals to a higher court were also unsuccessful. In a later communication from the lower court, the individual was informed about the appropriate appeal process regarding the cost advance but was told that no further review of the denied legal aid request was warranted. After submitting an appeal to the Federal Tribunal, the court found that the individual's submissions failed to meet the necessary requirements for consideration. Consequently, the court determined not to proceed with the appeal and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertUsed to rule inadmissibility of the appeal because the submission did not meet the required grounds for appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to rule that the respondent is not awarded party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_584/2015
Urteil vom 10. November 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Rorschach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 22. September 2015.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 beim Kreisgericht Rorschach Klage gegen seine Vermieterin B.________ Immo AG einreichte mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 160'100.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 14'000.-- ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das das Kreisgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons St. Gallen gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2015 abwies;
dass das Kreisgericht am 20. August 2015 seine Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 14'000.-- erneuerte, worauf hin der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte;
dass das Kreisgericht dem Beschwerdeführer am 4. September 2015 brieflich mitteilte, dass gegen die Erhebung und die Höhe des Kostenvorschusses Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts einzureichen sei, wohingegen für eine Neubeurteilung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Veranlassung bestehe;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht gelangte, das seine Eingabe als Beschwerde gegen die Neubeurteilung seines abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm und mit Entscheid vom 22. September 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Oktober 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 22. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 21. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger