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4A_584/2014 KI-generiert

Company Dissolution vs. Late Cost Advance Payment and Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 4A_584/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that was dissolved by the Trade Register Office of the Canton of Zug, which also deleted its registered address and appointed liquidators. The company contested this decision at the Administrative Court of Zug, which required the company to pay a court fee by a specified date or risk having the case dismissed. The company paid the fee late, leading the Administrative Court to dismiss the appeal as moot. Subsequently, the company brought its case before the Swiss Federal Tribunal, arguing about the timing of the payment and the court's rationale for dismissing their claim, but ultimately did not provide sufficient legal grounds for their appeal, leading to a decision not to consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Dissolution vs. Late Cost Advance Payment and Appeal Substantiation: The company contested this decision at the Administrative Court of Zug, which required the company to pay a court fee by a specified date or risk having the case dismissed. The company paid the fee late, leading the Administrative Court to dismiss the appeal as moot. Subsequently, the company brought its case before the Swiss Federal Tribunal, arguing about the timing of the payment and the court's rationale for dismissing their claim, but ultimately did not provide sufficient legal grounds for their appeal, leading to a decision not to consider the case further.

Schlagwörter

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Handelsregister Auflösung der Gesellschaft Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist Finanzgesellschaft kaufmännische Buchführung Überweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appealing party was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_584/2014

Urteil vom 19. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Handelsregister,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2014.

In Erwägung,

dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2013 auflöste und das noch im Handelsregister eingetragene Domizil löschte sowie die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans zu Liquidatoren bestimmte;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 29. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Beschwerde anfocht;

dass das Verwaltungsgericht am 31. Juli 2014 Folgendes verfügte:

"Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 25. August 2014 (Poststempel auf Einzahlungsschein; bei Banküberweisung Datum der Gutschrift auf das PC-Konto der Kantonalen Finanzverwaltung) einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird."

dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Verfügung vom 29. August 2014 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Staatskasse dem Verwaltungsgericht am 29. August 2014 angezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss per Valuta vom 27. August 2014 und damit verspätet bezahlt habe;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit Rechtsschrift vom 4. Oktober 2014 beim Bundesgericht anfocht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2014 mit einem einzigen Satz zur Entscheidbegründung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen wird, indem vorgebracht wird, dass die Zahlung "von der Bank bei der Überweisung mit dem Stichtag (25.8.2014) valutiert" worden sei;

dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Tag der Valutierung auf dem Konto der Kantonalen Finanzverwaltung - und nicht dem Bankkonto der Beschwerdeführerin - massgebend sei, gegen eine bestimmte Rechtsnorm verstossen soll;

dass aus diesen Gründen auf die keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin