Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning an insurance contract between an individual and a corporation, with the individual appealing a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The appellant failed to pay a required advance court fee by the specified deadlines, despite being given extensions. As a result, the appeal was not accepted for consideration by the Swiss Federal Tribunal. The necessary communications to the appellant regarding the payment were sent but not retrieved, and thus were considered delivered by Swiss procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: The appellant failed to pay a required advance court fee by the specified deadlines, despite being given extensions. As a result, the appeal was not accepted for consideration by the Swiss Federal Tribunal. The necessary communications to the appellant regarding the payment were sent but not retrieved, and thus were considered delivered by Swiss procedural law.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to make the required cost deposit.
Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
Applied to deny the respondent compensation as no expenses were incurred in the Federal Supreme Court procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_582/2022
Urteil vom 24. Februar 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer,
vom 17. November 2022 (KK.2022.00011).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 17. November 2022 erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 27. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 13. Februar 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann