Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_582/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_582/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute concerning an insurance contract between an individual and a corporation, with the individual appealing a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The appellant failed to pay a required advance court fee by the specified deadlines, despite being given extensions. As a result, the appeal was not accepted for consideration by the Swiss Federal Tribunal. The necessary communications to the appellant regarding the payment were sent but not retrieved, and thus were considered delivered by Swiss procedural law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: The appellant failed to pay a required advance court fee by the specified deadlines, despite being given extensions. As a result, the appeal was not accepted for consideration by the Swiss Federal Tribunal. The necessary communications to the appellant regarding the payment were sent but not retrieved, and thus were considered delivered by Swiss procedural law.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsvertrag Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kontrahierungspflicht nachträglicher Rechtsvorschlag Sozialversicherungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to make the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny the respondent compensation as no expenses were incurred in the Federal Supreme Court procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_582/2022

Urteil vom 24. Februar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer,

vom 17. November 2022 (KK.2022.00011).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 17. November 2022 erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 27. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 13. Februar 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann