Company in Liquidation v. Cantonal High Court and Others (Vexatious Submission)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case centers around a complaint submitted by a corporation undergoing liquidation against a higher court's decision that deemed their prior complaint as querulous and returned it without further proceedings. The corporation claimed that the higher court had denied them legal recourse, accusing it of legal refusal. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal, where it was noted that their submission lacked clarity and coherence, failing to adequately explain why the previous court's assessment was incorrect. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient and inadequate grounds, and it imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Company in Liquidation v. Cantonal High Court and Others (Vexatious Submission): The corporation claimed that the higher court had denied them legal recourse, accusing it of legal refusal. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal, where it was noted that their submission lacked clarity and coherence, failing to adequately explain why the previous court's assessment was incorrect. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient and inadequate grounds, and it imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertUsed as the main ground for the decision not to enter the merits of the appeal due to inadmissible grounds and insufficient reasoning.
Basis for the dismissal of the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Basis for the decision not to award party compensation to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_582/2017
Urteil vom 14. Dezember 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 26. September 2017 (VA 2017 1).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2017 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde gegen die Schweiz, die Kantone Zug und Bern, die Schweizerische Post sowie gegen weitere Personen einreichte;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2017 mitteilte, die Beschwerde sei querulatorisch, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückgeschickt werde;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob und der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwirft;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist und sie sich zu einer Vielzahl von Themen äussert und zahlreiche Anträge stellt, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweigerung haben;
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 23. September 2017 nicht als querulatorisch hätte beurteilen dürfen;
dass somit auf die Beschwerde mangels zulässiger Beschwerdegründe und mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger