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4A_580/2025 KI-generiert

Dismissal of tenant eviction appeal due to formal withdrawal resulting in cost allocation

Geschäftsnummer 4A_580/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court formally dismissed the tenant eviction proceedings after the appellant withdrew the civil law challenge against the cantonal appellate judgment, rendering the prior lower instance decision final while imposing court costs on the withdrawing party pursuant to Articles 32 paragraph 2, 66 paragraphs 1 and 2, and 68 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of tenant eviction appeal due to formal withdrawal resulting in cost allocation: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Zivilurteil Kostenverlegung Mitmieter formelle Verfahrenseinstellung Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_580/2025

Verfügung vom 5. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Schöb,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2025 (LF250079-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13. November 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2025 mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer