Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed a request for the recusal of a substitute judge, Patrick Winter, in an ongoing legal process concerning a recognition judgment at the District Court of Meilen. This request was handled by the court president, Jürg Meier. A.________ subsequently sought the recusal of President Meier, which was denied by the vice-president of the court. Upon appealing this decision, the Higher Court of the Canton of Zurich dismissed the appeal, citing A.________'s pattern of indiscriminately requesting recusals without substantial basis. A.________ then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking legal aid and contesting the decisions of both lower courts, alleging bias and improper conduct, but without providing specific evidence of bias or errors in judicial discretion. The Federal Tribunal refused to proceed with the appeal due to insufficient merits and clarity in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Justification Requirements: This request was handled by the court president, Jürg Meier. A.________ subsequently sought the recusal of President Meier, which was denied by the vice-president of the court. Upon appealing this decision, the Higher Court of the Canton of Zurich dismissed the appeal, citing A.________'s pattern of indiscriminately requesting recusals without substantial basis. A.________ then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking legal aid and contesting the decisions of both lower courts, alleging bias and improper conduct, but without providing specific evidence of bias or errors in judicial discretion. The Federal Tribunal refused to proceed with the appeal due to insufficient merits and clarity in the complaint.
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KI-generiertThe appeal was rejected without entering into the merits due to insufficient substantiation, in application of the simplified procedure.
The application for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the appeal was hopeless from the outset.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_580/2020
Urteil vom 1. Dezember 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Präsident Jürg Meier,
Beschwerdegegner,
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2020 (PF200068).
Erwägungen:
1. A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 20. Mai 2020 beim Bezirksgericht Meilen in einem bei diesem hängigen Aberkennungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter Patrick Winter ein. Dieses Gesuch wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts, Jürg Meier, an die Hand genommen.
Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens verlangte A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2020 den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten. Mit Urteil vom 10. August 2020 wies die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts, Christina Tischhauser, dieses (zweite) Ausstandsbegehren ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 30. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es sei - so führte das Obergericht unter anderem (und mit Blick auf zahlreiche andere von A.________ gestellte Ausstandsgesuche) aus - offenkundig, dass dieser letztlich keinen Richter akzeptiere; er stelle wahllos und jeweils ohne ernsthafte Veranlassung Ablehnungsanträge. Hingegen habe er keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bezirksgerichtspräsidenten weckten.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. November 2020 (Postaufgabe am 9. November 2020) erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege (samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
3. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
So prangert der Beschwerdeführer das "selbstreferentielle[] System" am Bezirksgericht Meilen an, das an "mafiöse Strukturen" erinnere und einem "vorgeblichen Rechtsstaat und einer der ältesten Demokratien der Welt" unwürdig sei. Der politischen Partei, welcher der Bezirksgerichtspräsident angehört, wirft er "rassistische Politik" vor und zieht Vergleiche zur NSDAP. Dagegen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der massgeblichen Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach er keine konkreten Anhaltspunkte dargetan habe, die auf eine Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten hindeuteten.
Sodann wendet er sich gegen die Kostenentscheide des Bezirks- und des Obergerichts, die er als "unhaltbar" bezeichnet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die betreffenden Richter hätten "voneinander abgeschrieben und 'copy & paste' gemacht". Inwiefern das den kantonalen Instanzen zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht worden sein soll, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig rügen könnte ( BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109), legt er hingegen nicht dar.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass er zur Verbesserung der Beschwerdeschrift fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, C.B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle