Litigant v. Police Officers and Courts (Legal Aid and Procedural Appeals)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual to a district court, requesting a form for legal aid and outlining grievances against several members of the local police. After the court communicated that the request was unclear and returned the submission, the plaintiff appealed against this dismissal and other related refusals to the higher court. This second court upheld the initial court's decision, leading the plaintiff to file a further appeal to the Federal Tribunal, simultaneously requesting legal assistance for the proceedings. The Federal Tribunal found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Litigant v. Police Officers and Courts (Legal Aid and Procedural Appeals): After the court communicated that the request was unclear and returned the submission, the plaintiff appealed against this dismissal and other related refusals to the higher court. This second court upheld the initial court's decision, leading the plaintiff to file a further appeal to the Federal Tribunal, simultaneously requesting legal assistance for the proceedings. The Federal Tribunal found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it.
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KI-generiertThe decision was rendered using the simplified procedure for inadmissible appeals lacking proper substantiation.
Used to reject the request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to waive the collection of court costs as an exception.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_580/2014
Urteil vom 31. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 22. September 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2014 ein Schreiben an das Bezirksgericht Zürich sandte, in dem er sich als Kläger und drei Angehörige der Stadtpolizei Zürich als Beklagte bezeichnete und um Zustellung eines Formulars für die unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 5. September 2014 den Erhalt des Schreibens vom 25. August 2014 bestätigte und dem Beschwerdeführer mitteilte, dass aus seinen nicht ganz verständlichen Ausführungen nicht klar werde, inwieweit das Gericht für den Beschwerdeführer tätig werden solle, und dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer sein Schreiben samt Beilagen zurücksandte, mit der Bemerkung, solche Eingaben, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen, würden künftig ungeprüft abgelegt;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme der Klage, gegen die Nichtzustellung eines "Formulars unentgeltliche Rechtspflege" sowie gegen die Nichtgewährung einer Akteneinsicht erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde am 22. September 2014 abwies, wie auch sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 22. September 2014 erhob und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe vom 25. August 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer