Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_58/2016 KI-generiert

Eviction Enforcement Upheld Against Challenge to Factual Findings and Deadlines

Geschäftsnummer 4A_58/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company submitted an enforcement request to a regional court against individuals, seeking the execution of a prior court agreement and the eviction from certain premises. The regional court ruled in favor of the individuals, ordering the company to vacate the premises by a specified deadline, under threat of fines for non-compliance. The company appealed this decision to the higher court, which upheld the ruling. Consequently, the company brought the case to the Federal Tribunal, challenging the previous decisions and the imposed eviction timeline, asserting various legal and procedural grievances. However, the Tribunal found the appeal largely inadmissible or unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 292 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Eviction Enforcement Upheld Against Challenge to Factual Findings and Deadlines: The regional court ruled in favor of the individuals, ordering the company to vacate the premises by a specified deadline, under threat of fines for non-compliance. The company appealed this decision to the higher court, which upheld the ruling. Consequently, the company brought the case to the Federal Tribunal, challenging the previous decisions and the imposed eviction timeline, asserting various legal and procedural grievances. However, the Tribunal found the appeal largely inadmissible or unfounded.

Schlagwörter

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Mietrecht, Ausweisung Vollstreckung der Ausweisung gesetzliche Verfahrensfrist Rüge der Sachverhaltsfeststellung Prozessrecht Gültigkeit der Kündigung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO
November 2015 die A.________ AG verurteilte, die genannten Räumlichkeiten "bis spätestens am Donnerstag, 31.12.2015, 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.
Art. 292 StGB
Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall [Busse bis zu CHF 10'000]";
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass hinsichtlich der Kritik einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt ( BGE 140 III 264 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 325 Abs. 2 ZPO
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch keine Verletzung von Art. 325 Abs. 2 ZPO durch das Obergericht aufzuzeigen vermag, wenn sie dem Bundesgericht ohne jeden Bezug zu ihren Behauptungen im kantonalen Beschwerdeverfahren ihre Interessen an einem längeren Verbleib im Mietobjekt schildert;

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision as it was inadmissible in large part and unfounded otherwise.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_58/2016

Urteil vom 23. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Dalla Bona,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt René Hurni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht, Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,

vom 22. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Vollstreckungsgesuch bzw. eventualiter ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) einreichten, womit sie zusammengefasst verlangten, "[d]ie Vereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. März 2011 [C03 10 1444] sei zu vollstrecken" und die Räumung diverser Räumlichkeiten an der Strasse U.________ in V.________ anzuordnen;

dass das Regionalgericht am 6. November 2015 die A.________ AG verurteilte, die genannten Räumlichkeiten "bis spätestens am Donnerstag, 31.12.2015, 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall [Busse bis zu CHF 10'000]";

dass die A.________ AG hiergegen an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 abwies;

dass die A.________ AG diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten hat;

dass mit Formularverfügung vom 2. Februar 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass hinsichtlich der Kritik einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen);

dass die Partei, die den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539 ; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570 );

dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in ihrer Beschwerde unter Nennung zahlreicher Beweismittel nach Belieben erweitert, ohne im Sinne des eben Ausgeführten darzutun, inwiefern sie hierzu vor Bundesgericht noch berechtigt sein soll;

dass namentlich die auf einer unbelegten Darstellung der tatsächlichen Umstände basierende Rüge der Beschwerdeführerin, die Frist bis zum 31. Dezember 2015 sei unverhältnismässig kurz bemessen, nicht gehört werden kann;

dass die Beschwerdeführerin weiter die vom Regionalgericht angeordneten Vollstreckungsmassnahmen beanstandet, jedoch mit ihrer rein appellatorischen Kritik nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen über- respektive unterschritten haben soll, wenn sie die vom Regionalgericht unter Strafandrohung angeordnete Räumung schützte;

dass die Beschwerdeführerin ferner nicht begründet, weshalb das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach (offenbar vollumfänglich) aufgehoben werden muss, weil sich die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nur an natürliche Personen richten könne, und solches auch nicht erkennbar ist, zumal im vorliegenden Verfahrensabschnitt nicht abschliessend über die möglichen Straffolgen einer allfälligen Zuwiderhandlung befunden werden muss;

dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch keine Verletzung von Art. 325 Abs. 2 ZPO durch das Obergericht aufzuzeigen vermag, wenn sie dem Bundesgericht ohne jeden Bezug zu ihren Behauptungen im kantonalen Beschwerdeverfahren ihre Interessen an einem längeren Verbleib im Mietobjekt schildert;

dass sich die die Beschwerde damit über weite Strecken als unzulässig, im Übrigen aber als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz