Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_579/2024 KI-generiert

Challenge to Cantonal Decision Regarding Recusal of Substitute District Judge and Related Arbitration Revision

Geschäftsnummer 4A_579/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to a cantonal court's decision regarding a request for recusal. Initially, a party requested the recusal of a substitute district court judge, which was denied by the district court. The party then appealed this denial to the cantonal court, which refused to consider the appeal. This decision of the cantonal court was then appealed to the Federal Tribunal. The appellant further argued that after receiving a dismissal of proceedings, they realized the judge should have recused herself and that a scheduled seizure should be suspended.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 121 BGG, Art. 328 Abs. 1 ZPO; Challenge to Cantonal Decision Regarding Recusal of Substitute District Judge and Related Arbitration Revision: Initially, a party requested the recusal of a substitute district court judge, which was denied by the district court. The party then appealed this denial to the cantonal court, which refused to consider the appeal. This decision of the cantonal court was then appealed to the Federal Tribunal. The appellant further argued that after receiving a dismissal of proceedings, they realized the judge should have recused herself and that a scheduled seizure should be suspended.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung, Ausstand Revision eines Entscheids Schiedsgerichtsbarkeit Zuständigkeitsgründe Ausstand des Staatsanwalts Vollstreckungsentscheid Ersatzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to declare that the appeal shall not be entertained in the simplified procedure due to the lack of admissible requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to refuse to award the respondent compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_579/2024

Urteil vom 21. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 25. Oktober 2024 (C3 24 131).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 6. September 2024 wies das Bezirksgericht Visp das Ausstandsbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) gegen Bezirksrichter-Substitutin B.________ (Beschwerdegegnerin) ab.

1.2. Das Kantonsgericht Wallis trat mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid nicht ein.

1.3. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgelehnt.

Der Beschwerdeführer reichte am 6. November 2024 eine freiwillige Stellungnahme ein. Darin macht er geltend, dass nach Erhalt einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Oberwallis ihm bewusst geworden sei, dass die Beschwerdegegnerin keine Entscheide hätte fällen dürfen und freiwillig in den Ausstand hätte treten müssen. Würde ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, kämen die Bestimmungen über die Revision zur Anwendung. Es sei daher entsprechend vorzugehen und der für den 21. November 2024 angesetzte Pfändungstermin vorläufig aufzuheben.

2.

2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht muss die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 ; 132 I 42 E. 3.3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift weder die Aufhebung des angefochtenen Urteils noch stellt er einen zulässigen Antrag in der Sache. Der einzige Antrag, der sich der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, ist ein Antrag auf Revision des Urteils des "Schiedsgerichts in Wallis" vom 2. August 2023 sowie auf Sistierung der von diesem Urteil ausgehenden Massnahmen bis zur Revision dieses Urteils. Damit verkennt er, dass der Rechtsmittelgegenstand vor Bundesgericht auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Oktober 2024 als Beurteilungsgrundlage beschränkt ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ; HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 494 f.; vgl. auch Urteil 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 7.3). Zudem sind neue Begehren unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen über den angefochtenen Entscheid hinausgeht, kann auf diese nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer stellt daher mit seiner Beschwerde kein zulässiges Rechtsbegehren.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann in seiner freiwilligen Stellungnahme vom 6. November 2024 sinngemäss die Revision des angefochtenen Urteils verlangt, erfolgt dieses Vorbringen ohnehin verspätet und erweist sich bereits deshalb als unzulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Ohnehin wäre das Bundesgericht für die Revision des angefochtenen Urteils nicht zuständig (vgl. Art. 121 BGG bzw. Art. 328 Abs. 1 ZPO ).

2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler