Company in Liquidation v. Debt Dispute (Legal Aid Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company in liquidation that filed a request for legal aid in the context of a debt dispute, which was denied by a single judge at the Cantonal Court of Zug on August 16, 2022. The company appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zug, which also rejected the appeal on November 22, 2022, arguing that the company did not provide sufficient information regarding its only asset and that its new evidence requests were inadmissible. The company then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on December 18, 2022, challenging the decision of the Higher Court. The appeal did not sufficiently address the reasoning of the challenged decision, particularly regarding the legal requirements for granting legal aid to a corporate entity, thus failing to meet the necessary legal requirements for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Company in Liquidation v. Debt Dispute (Legal Aid Denial): The company appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zug, which also rejected the appeal on November 22, 2022, arguing that the company did not provide sufficient information regarding its only asset and that its new evidence requests were inadmissible. The company then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on December 18, 2022, challenging the decision of the Higher Court. The appeal did not sufficiently address the reasoning of the challenged decision, particularly regarding the legal requirements for granting legal aid to a corporate entity, thus failing to meet the necessary legal requirements for an appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The request for free legal aid for the federal court proceedings was rejected as hopeless.
The appellant was ordered to pay the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_578/2022
Urteil vom 13. Januar 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 22. November 2022 (BZ 2022 89).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 16. August 2022 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Forderungsstreits gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Urteil vom 22. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 16. August 2022 erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. November 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. November 2022 auseinander. So geht sie insbesondere nicht auf die vorinstanzliche Hauptbegründung ein, wonach sie zur Frage, ob das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liege, im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben gemacht habe und die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu gestellten Beweisanträge unzulässig seien. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach die Voraussetzungen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person ohnehin nicht erfüllt wären, zeigt die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung auf, sondern unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht der Dinge. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, A.________, U.________, B.________, V.________, und C.________, W.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann