Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_577/2012 KI-generiert

Contractor Window Installation Payment Dispute

Geschäftsnummer 4A_577/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute concerning a claim for payment under a contract for the installation of windows, where a company sought a total of EUR 30,352.59 from an individual in the district court. Initially, the court ordered the individual to pay EUR 9,977.38. The company appealed this decision, requesting a higher amount, while the individual sought to dismiss the appeal. The appeals court eventually awarded the company EUR 19,444.45. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, asking to revert to the original ruling, but the complaint was deemed inadmissible due to not meeting the required monetary threshold for civil appeals.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 3 BGG, Art. 105 BGG, Art. 116 BGG; Contractor Window Installation Payment Dispute: Initially, the court ordered the individual to pay EUR 9,977.38. The company appealed this decision, requesting a higher amount, while the individual sought to dismiss the appeal. The appeals court eventually awarded the company EUR 19,444.45. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, asking to revert to the original ruling, but the complaint was deemed inadmissible due to not meeting the required monetary threshold for civil appeals.

Schlagwörter

KI-generiert
Werklohnforderung Zivilrechtsstreitigkeit Differenzgeschäft Kauf mit Montagepflicht Streitigkeiten aus Verträgen Nichtschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 63 II 34
Für die Streitwertberechnung bei Klagebegehren in fremder Währung ist mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen auf den Kurs am Tag der Klageanhebung abzustellen ( BGE 63 II 34 S.
4A_274/2011
Investors v. Swiss Bank Regarding Bahamian Fund Management Liability
4A_267/2012
Company Seeks Repayment of Advance Payments Under Terminated Agency Contract
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG

Cited in the reasoning to explain why a constitutional complaint was not taken up, although not explicitly in the dispositive, I will adhere strictly to the rule: It is NOT in the dispositive (orders 1 to 4). Therefore, it is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to bear the court costs based on procedural rules governing costs (implicitly, as Art. 66 LTF governs judicial costs).

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because the required minimum threshold for the value in dispute (Streitwertgrenze) was not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_577/2012

Urteil vom 14. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Visinoni,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werklohnforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Im Streit betreffend Forderungen aus einem Werkvertrag über den Einbau von Fenstern verlangte die X.________ GmbH (Klägerin und Beschwerdegegnerin) von A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) mit Prozesseingabe vom 12. Januar 2011 vor dem Bezirksgericht Maloja EUR 30'352.59 nebst Zins. Am 11. Oktober 2011 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, der Klägerin EUR 9'977.38 nebst Zins zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts den Beklagten zur Zahlung von EUR 28'726.22 nebst Zins zu verpflichten. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 29. Juni 2012 sprach das Kantonsgericht der Klägerin EUR 19'444.45 nebst Zins zu.

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, ihn entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zur Bezahlung von EUR 9'977.38 nebst Zins zu verpflichten. Seinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 26. Oktober 2012 statt. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, diese abzuweisen. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Obwohl kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, hält der Beschwerdeführer in einer Eingabe zur Beschwerdeantwort fest, zusätzliche Ausführungen erübrigten sich und die Eintretensvoraussetzungen seien zweifelsfrei gegeben.

Erwägungen:

1. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine der Ausnahmen nach Art. 74 Abs. 2 BGG sei gegeben, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht ( Art. 51 Abs. 3 BGG ). Für die Streitwertberechnung bei Klagebegehren in fremder Währung ist mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen auf den Kurs am Tag der Klageanhebung abzustellen ( BGE 63 II 34 S. 35 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_274/2011 vom 3. November 2011 E. 1, teilw. publ. in SJ 2012 I S. 160 f.; 4A_267/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1).

1.2 Das Bezirksgericht sprach der Beschwerdegegnerin EUR 9'977.38 zu. Diese verlangte vor der Vorinstanz EUR 28'726.22, während der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung beantragte. Der Beschwerdeführer geht für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen von einem Streitwert von EUR 28'726.22 aus. Dass er im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer Klageabweisung beantragt hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aber nicht ( Art. 105 BGG ). Daher wäre es auch bei Abweisung der Berufung beim erstinstanzlich zugesprochenen Betrag geblieben. Vor der Vorinstanz war nur noch die Differenz von EUR 18'748.84 streitig. Dies ergibt nach dem vom Beschwerdeführer selbst angenommenen Umrechnungskurs von 1.34351 einen Streitwert von Fr. 25'189.25. Damit wird die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht, was auch aus der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hervorgeht.

1.3 Die Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ), für die kein Streitwerterfordernis gilt, kommt nicht in Betracht, da mit dieser nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Der Beschwerdeführer rügt aber einzig die Verletzung von Bundesgesetzesrecht ( Art. 1 Abs. 1, Art. 18, Art. 33 Abs. 3 und Art. 396 Abs. 3 OR ). Eine hinreichend begründete (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ) Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts enthält die Beschwerdeschrift nicht.

2. Da die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird und die Beschwerdeschrift keine Rüge enthält, die der Verfassungsbeschwerde zugänglich wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak