Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_576/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Challenge to Denial of Standing for Legal Aid Appeal

Geschäftsnummer 4A_576/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the entitlement to free legal assistance between two parties, with one party contesting a decision made by the municipal labor court. The labor court initially confirmed the plaintiff's right to free legal representation, after which the disputing party appealed to the Cantonal Court. The Cantonal Court dismissed the appeal due to a lack of standing. Following this, the disputing party brought the matter before the Federal Supreme Court, which found that the appeal was not admissible and failed to meet the substantiation requirements laid out in the relevant legal provisions. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Challenge to Denial of Standing for Legal Aid Appeal: The labor court initially confirmed the plaintiff's right to free legal representation, after which the disputing party appealed to the Cantonal Court. The Cantonal Court dismissed the appeal due to a lack of standing. Following this, the disputing party brought the matter before the Federal Supreme Court, which found that the appeal was not admissible and failed to meet the substantiation requirements laid out in the relevant legal provisions. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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arbeitsrechtliche Streitigkeit Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision concerning simplified procedural treatment for obviously inadmissible appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the judicial costs based on this provision because of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_576/2009

Urteil vom 24. März 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher André Gross,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitsgericht der Stadt Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

arbeitsrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht der Stadt Bern in einem zwischen Y.________ und der Beschwerdeführerin hängigen Verfahren mit Verfügung vom 7. August 2009 insbesondere festhielt, dass dem Kläger die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege bestätigt werde;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationshofs am 16. November 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, welches mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2009 gutgeheissen wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Verletzung kantonalen Rechts nur unter dem Aspekt des Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte gerügt werden kann ( Art. 95 BGG e contrario);

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darzulegen versucht, dass sie gestützt auf die Bestimmungen der Berner Zivilprozessordnung zur Beschwerde vor der Vorinstanz legitimiert sei, dabei aber nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz das bernische Recht willkürlich bzw. anderweitig unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte angewendet hätte;

dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni