LLC Appeal Inadmissibility Due to Missed Cost Advance Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that was dissolved by a decision of a single judge at the Cantonal Court of Zug due to organizational deficiencies, a decision that also ordered its liquidation according to bankruptcy regulations. The company appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zug, which required a payment of CHF 1,600 as an advance for court costs. The company requested and received approval to pay in installments, but failed to make the first payment by the due date, even after being reminded and given an extension. Consequently, the Higher Court ceased the appeal based on legal provisions. The company attempted to dispute this decision at the Federal Tribunal, initially submitting documents in English, which were not accepted, and later in French. However, the submissions were found insufficient as they lacked proper legal justification against the previous court's decision, failing to establish any claim of legal rights violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; LLC Appeal Inadmissibility Due to Missed Cost Advance Deadline: The company appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Zug, which required a payment of CHF 1,600 as an advance for court costs. The company requested and received approval to pay in installments, but failed to make the first payment by the due date, even after being reminded and given an extension. Consequently, the Higher Court ceased the appeal based on legal provisions. The company attempted to dispute this decision at the Federal Tribunal, initially submitting documents in English, which were not accepted, and later in French. However, the submissions were found insufficient as they lacked proper legal justification against the previous court's decision, failing to establish any claim of legal rights violation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because it lacked the required reasoning (Art. 42 BGG).
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_575/2019
Urteil vom 7. Januar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zug, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
vom 11. November 2019 (Z2 2019 27).
Erwägungen:
1. Auf Gesuch des Handelsregisteramtes des Kantons Zug löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 11. Juni 2019 die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) wegen eines Organisationsmangels auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Dagegen erhob die A.________ GmbH Berufung an das Obergericht des Kantons Zug, welches ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- für die Durchführung des Berufungsverfahrens auferlegte. Einem Gesuch der A.________ GmbH um Ratenzahlung wurde mit dem Hinweis stattgegeben, dass bei Ausbleiben einer Rate und Nichtbegleichung trotz Mahnung auch innert kurzer Nachfrist die Ratenzahlungsbewilligung ohne Weiteres dahinfalle und der gesamte ausstehende Rest des Kostenvorschusses innert 10 Tagen zu begleichen sei.
Die A.________ GmbH leistete die erste, am 1. Oktober 2019 fällige Rate auch auf Mahnung mit Nachfristansetzung hin nicht, weshalb ihr am 21. Oktober 2019 vom Obergericht wie angedroht eine letzte Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde, um den gesamten ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist ging am 11. November 2019 eine Ratenzahlung von Fr. 400.-- bei der Gerichtskasse ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 trat das Obergericht in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe an das Bundesgericht in englischer Sprache vom 26. November 2019 hat die A.________ GmbH erklärt, gegen diese Präsidialverfügung Einsprache ("opposition") einzulegen. Nachdem sie vom Bundesgericht darauf aufmerksam gemacht worden war, dass Rechtsschriften nach Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 54 Abs. 1 BGG in einer Amtssprache abzufassen sind, machte sie zwei Eingaben in französischer Sprache, datiert vom 3. Dezember und 11. Dezember 2019.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Verfahren wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt.
3. Das Bundesgericht kann nicht nach Belieben in die Amtstätigkeit seiner kantonalen Vorinstanzen eingreifen und deren Entscheide abändern. Es wird nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen und geregelten Verfahren tätig. Mit der hier einschlägigen Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben keine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung der Vorinstanz geltend, sondern erklärt lediglich, den gesamten Kostenvorschuss nun begleichen zu wollen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz