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4A_575/2016 KI-generiert

Enforcement of constitutive land-purchase judgment requiring proof of payment before property transfer registration.

Geschäftsnummer 4A_575/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (I. Civil Division) dismissed the appellant's appeal for insufficient reasoning and upheld the lower court's decision, which had confirmed the enforcement of a land purchase contract and ordered the land registry to transfer ownership of seven parcels to the respondent upon proof of payment. The dispute arose from a 2013 appellate judgment that, as a constitutive (gestaltendes) judgment, required the respondent to pay CHF 294,706.70 (purchase price reduced by set-off claims) and the appellant to cooperate with the land registry transfer; the lower court found payment was proven, but the appellant challenged the judgment's enforceability. The Court held that, under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), the appellant failed to articulate which constitutional or federal rights were violated by the lower court's reasoning, as her vague arguments—about the judgment's legal effect and the necessity of a land registry entry—did not engage with the lower court's detailed analysis. The appeal was dismissed non-merits, the CHF 500 court costs were imposed on the appellant, and the motion for suspensive effect became moot, leaving the lower court's decision and the property transfer order in force.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Enforcement of constitutive land-purchase judgment requiring proof of payment before property transfer registration: Civil Division) dismissed the appellant's appeal for insufficient reasoning and upheld the lower court's decision, which had confirmed the enforcement of a land purchase contract and ordered the land registry to transfer ownership of seven parcels to the respondent upon proof of payment. The dispute arose from a 2013 appellate judgment that, as a constitutive (gestaltendes) judgment, required the respondent to pay CHF 294,706.70 (purchase price reduced by set-off claims) and the appellant to cooperate with the land registry transfer; the lower court found payment was proven, but the appellant challenged the judgment's enforceability. The Court held that, under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), the appellant failed to articulate which constitutional or federal rights were violated by the lower court's reasoning, as her vague arguments—about the judgment's legal effect and the necessity of a land registry entry—did not engage with the lower court's detailed analysis. The appeal was dismissed non-merits, the CHF 500 court costs were imposed on the appellant, and the motion for suspensive effect became moot, leaving the lower court's decision and the property transfer order in force.

Schlagwörter

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Grundstückkaufvertrag, Vollstreckung Eigentumsübertragung Grundbuch Vollstreckungsentscheid Eigentumsrecht Kontrahierungspflicht Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the appeal due to obviously insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_575/2016

Urteil vom 21. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Grundstückkaufvertrag, Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

vom 15. August 2016.

In Erwägung,

dass der Gerichtspräsident von Laufenburg mit Entscheid vom 23. Mai 2016 feststellte, dass der Beschwerdegegner den Nachweis der Bezahlung des Betrags von Fr. 294'706.70 (Wert des Rückkaufrechts abzüglich Verrechnungsforderungen) gemäss Entscheid ZOR.2012.26 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2013 erbracht habe, und das Grundbuchamt Laufenburg anwies, das Eigentum an den Gründstücken GB U.________ Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx nachzutragen und den Beschwerdegegner als Alleineigentümer der entsprechenden Grundstücke einzutragen;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2016 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 7. Oktober 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass die Beschwerdeführerin insbesondere rügt, die Vorinstanz lasse jede sachgerechte Auseinandersetzung mit den Argumenten, die sie im bisherigen Verfahren vor beiden Instanzen vorgebracht habe, vermissen, jedoch nicht aufzeigt, mit welchen inwiefern erheblichen Argumenten sich die Vorinstanz in ihren - einlässlichen - Erwägungen nicht auseinandergesetzt und welche Rechte sie damit verletzt haben soll;

dass die Vorinstanz festhielt, beim Urteil des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 handle es sich um ein Gestaltungsurteil, das insofern noch der Vollstreckung bedürfe, als die deklaratorische Anmeldung beim Grundbuchamt vorzunehmen sei, wobei bei der Eigentumszusprache Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises der Erwerber sich noch über diese Bezahlung auszuweisen habe;

dass die Beschwerdeführerin dafür hält, es herrsche keine Klarheit darüber, welche Wirkung dem Urteil (vom 4. Dezember 2013) nun tatsächlich zukomme, weshalb es auch nicht vollstreckt werden könne, dabei indessen nicht in verständlicher Weise darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie das genannte Urteil als vollstreckbares "Gestaltungsurteil Zug um Zug" qualifizierte;

dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Ausführungen nicht hinreichend auf die Begründung der Vorinstanz eingeht und nicht in nachvollziehbarer Weise aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss sinngemäss auf ihren im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkten beharrt, ein Übergang des Eigentums könne abgesehen vom Fall des Erbgangs nur mittels Grundbucheintrag erfolgen, andernfalls die Gefahr bestünde, dass Gläubigern die ihnen haftenden Grundstücke als Vollstreckungssubstrat entzogen würden;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer