Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_575/2011 KI-generiert

Complainants Fail to Substantiate Appeal; Claim Dismissed for Inadmissibility.

Geschäftsnummer 4A_575/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a damage compensation claim filed by two individuals against another party, stemming from an incident that occurred on June 23, 1988. Initially, a lower court dismissed their claim for an amount exceeding one million francs and did not consider their request for a declaration of liability. Upon appealing to a higher court, the appellants' case was not progressed because they failed to pay the required court fees. The appellants subsequently submitted multiple legal documents contesting the higher court's decision, but their arguments failed to meet the necessary legal standards for a successful appeal. As a result, the Supreme Court found the appeal inadequate and decided not to entertain it, imposing court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43 BGG, Art. 57 BGG, Art. 58 Abs. 1 BGG, Art. 58 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainants Fail to Substantiate Appeal; Claim Dismissed for Inadmissibility: Initially, a lower court dismissed their claim for an amount exceeding one million francs and did not consider their request for a declaration of liability. Upon appealing to a higher court, the appellants' case was not progressed because they failed to pay the required court fees. The appellants subsequently submitted multiple legal documents contesting the higher court's decision, but their arguments failed to meet the necessary legal standards for a successful appeal. As a result, the Supreme Court found the appeal inadequate and decided not to entertain it, imposing court costs on the appellants.

Schlagwörter

KI-generiert
Schadenersatzforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schadenersatzzahlung Verletzung von Verfahrensrechten Beweislosigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 43 BGG
dass die Voraussetzungen von Art. 43 BGG , welche die Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist erlauben, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind;
Art. 57 BGG
dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;
Art. 58 Abs. 1 BGG
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist ( Art.
Art. 58 Abs. 2 BGG
1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist ( Art. 58 Abs. 2 BGG );
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass die von den Beschwerdeführern als Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG angerufenen Umstände für den Entscheid des Bundesgerichts unerheblich sind, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 2 BGG
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for refusing to consider the appeal due to insufficient reasoning (mangelnder ausreichender Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the applicants' request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

9C_736/2014 (2014-10-24)
Federal Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Insufficient Grounds
«…lt wird (und das Begehren im Übrigen ohnehin unzulässig wäre [ BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteile 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012, 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2; 9C_218/ 2013 vom 22. April 2013]), dass Streitgegenstand Leist…»
9C_218/2013 (2013-04-22)
Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Appeal for Insufficient Substantiation
«…Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012, 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter…»
9C_17/2013 (2013-01-11)
Appeal on Health Insurance Premiums Dismissed for Inadequate Substantiation and Abuse of Process
«…erichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteile 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen w…»
4F_2/2012 (2012-03-27)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request on Monetary Claim and Denies Recusal of Judges
«…____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, Gesuchsgegner. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012. In Erwägung, dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Beschluss vom 15. August 2007 die Klage…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_575/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Beschluss vom 15. August 2007 die Klage der Beschwerdeführer auf Zahlung eines eine Million Franken übersteigenden Betrages abwies und auf das Feststellungsbegehren nicht eintrat, dass der Beschwerdegegner ihnen aus dem Ereignis vom 23. Juni 1988 ersatzpflichtig sei;

dass die Beschwerdeführer am 23. September 2007 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten, auf welche dieses mit Beschluss vom 8. März 2011 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführer die ihnen auferlegten Prozesskautionen nicht bezahlt hatten;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. September 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführer am 20. September und 15. Oktober 2011 je eine weitere Rechtsschrift einreichten;

dass die Voraussetzungen von Art. 43 BGG , welche die Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist erlauben, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind;

dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass damit auf das gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist ( Art. 58 Abs. 2 BGG );

dass die von den Beschwerdeführern als Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG angerufenen Umstände für den Entscheid des Bundesgerichts unerheblich sind, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführer ausführlich die Hintergründe ihrer Klage sowie ihre Ansicht zum Verfahrensablauf schildern, die ihnen auferlegte Kautionierung als pflichtwidrig bezeichnen und den betroffenen Gerichtspersonen Befangenheit vorwerfen, sich jedoch kaum mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen;

dass die Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführer zwar die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte behaupten, wie Art. 7, 8, 9, 12, 29, 30, 35, 36 BV sowie Art. 1, 6, 13 und 14 EMRK, sie jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechender Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) verfehlen;

dass aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin