Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_574/2020 KI-generiert

Lessor's Eviction Appeal Against Subtenant Dismissed for Lack of Federal Law Argument

Geschäftsnummer 4A_574/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant and sub-landlord entered into a disagreement over a sublease for two rooms in an apartment. The sub-landlord sought a legal order for the eviction of the tenant, payment of outstanding rent, and various costs, as well as the settlement of a rental security deposit. The initial court denied the eviction request due to formal deficiencies in the termination notices and refused to handle the security deposit issue for lack of jurisdiction. The sub-landlord appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, which upheld the original ruling and denied the request for legal aid. Subsequently, the sub-landlord filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision. However, the appeal was dismissed because it did not meet the necessary legal reasoning requirements under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Lessor's Eviction Appeal Against Subtenant Dismissed for Lack of Federal Law Argument: The sub-landlord sought a legal order for the eviction of the tenant, payment of outstanding rent, and various costs, as well as the settlement of a rental security deposit. The initial court denied the eviction request due to formal deficiencies in the termination notices and refused to handle the security deposit issue for lack of jurisdiction. The sub-landlord appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, which upheld the original ruling and denied the request for legal aid. Subsequently, the sub-landlord filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision. However, the appeal was dismissed because it did not meet the necessary legal reasoning requirements under Swiss law.

Schlagwörter

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Rechtsschutz in klaren Fällen Mieterausweisung Untermieter Mietzinszahlung sachliche Unzuständigkeit fristlose Kündigung Subjektives Recht Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_574/2020

Urteil vom 25. November 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsschutz in klaren Fällen; Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 25. September 2020 (PF200050).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Untermietvertrag vom 12. Dezember 2018 zwei Zimmer in der Wohnung im 3. Stockwerk an der U.________strasse in V.________ vermietete;

dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Ausweisung des Beschwerdegegners aus dem Mietobjekt, um Bezahlung offener Mietzinsen und diverser Kosten sowie um Abrechnung der Mietkaution im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ( Art. 257 ZPO ) stellte;

dass das Einzelgericht mit Verfügung vom 8. April 2020 wegen formeller Mängel der von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Kündigungen sowie mangels Zuständigkeit hinsichtlich der Abrechnung der Mietkaution auf das Gesuch nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2020 eine von der Beschwerdeführerin gegen die einzelgerichtliche Verfügung vom 8. April 2020 erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. November 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2020 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge bezüglich der geltend gemachten Ansprüche unterbreitet;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann