Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_574/2012 KI-generiert

Tenant Challenge to Advance Cost Payment for Lease Termination Appeal

Geschäftsnummer 4A_574/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a termination of a lease agreement. The landlord issued an extraordinary termination of the rental contract for an apartment, which was later contested by the tenants. The court determined that the termination was invalid, and the landlord subsequently appealed the decision concerning the estimated litigation costs. During the appeal process, the landlord complained that the cost determination was based on incorrect assumptions. The appellate court transferred the appeal to the Federal Tribunal, where the landlord's arguments regarding the appropriateness of the cost estimate were not sufficiently substantiated. As a result, the Federal Tribunal decided not to engage with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Challenge to Advance Cost Payment for Lease Termination Appeal: The landlord issued an extraordinary termination of the rental contract for an apartment, which was later contested by the tenants. The court determined that the termination was invalid, and the landlord subsequently appealed the decision concerning the estimated litigation costs. During the appeal process, the landlord complained that the cost determination was based on incorrect assumptions. The appellate court transferred the appeal to the Federal Tribunal, where the landlord's arguments regarding the appropriateness of the cost estimate were not sufficiently substantiated. As a result, the Federal Tribunal decided not to engage with the appeal.

Schlagwörter

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Mietkündigung Kostenvorschuss Kündigung des Mietverhältnisses Vorschuss Mitmieter Streitwert Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide the matter through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation for responding parties as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_574/2012

Urteil vom 12. November 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

A. und B. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietkündigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 16. August 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis mit den Beschwerdegegnern über die von diesen gemietete Wohnung am Z.________weg in Q.________ am 11. August 2011 auf den 30. September 2011 ausserordentlich kündigte;

dass das Gerichtspräsidium Aarau (Gerichtspräsidentin) auf Klage der Beschwerdegegner hin mit Entscheid vom 28. Februar 2012 feststellte, dass die Kündigung unwirksam sei;

dass die Gerichtspräsidentin die Höhe des Streitwerts auf Fr. 56'745.-- festlegte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin in einem von dieser gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin eingeleiteten Berufungsverfahren mit Verfügung vom 16. August 2012 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'500.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung bzw. eine in der Folge derselben ergangene Verfügung vom 11. September 2012 mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde erhob, mit der sie geltend macht, das Obergericht habe den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- auf einer "völlig falschen Basis" berechnet und der Streitwert betrage richtigerweise "Null-Franken";

dass das Obergericht diese Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;

dass in der Beschwerde auch Anträge gestellt werden, die sich gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin richten;

dass das Bundesgericht insoweit nicht auf die Beschwerde eintreten kann, weil die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist;

dass es sich bei den angefochtenen Verfügungen des Obergerichts um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welche die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);

dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass diese Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort darüber äussert, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen und entsprechendes auch nicht ersichtlich ist;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer