Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_574/2009 KI-generiert

Athlete v. CAS and Romanian Anti-Doping Agency

Geschäftsnummer 4A_574/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiff challenged a decision made by the Court of Arbitration for Sport (CAS), which had dismissed their appeal regarding a ruling by the Romanian Anti-Doping Agency. The plaintiff submitted the challenge to the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that they may not have met the required deadline for submissions, as they needed to file within thirty days of learning about the previous ruling. The tribunal additionally noted that the appeal lacked sufficient justification for the legal claims made, particularly concerning alleged violations of the right to defense. Ultimately, the court decided not to consider the appeal due to these failures, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 1 BGG, Art. 190 Abs. 2 IPRG, Art. 77 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Athlete v. CAS and Romanian Anti-Doping Agency: The plaintiff submitted the challenge to the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that they may not have met the required deadline for submissions, as they needed to file within thirty days of learning about the previous ruling. The tribunal additionally noted that the appeal lacked sufficient justification for the legal claims made, particularly concerning alleged violations of the right to defense. Ultimately, the court decided not to consider the appeal due to these failures, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Nichteintreten Sportrecht Schiedsgerichtsbarkeit Zuständigkeitsgründe Aufenthaltsrecht Demonstrationsrecht Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to rule non-admission of the appeal due to lack of proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court fees shall be levied under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_574/2009

Urteil vom 4. Februar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Monica Dairatani,

gegen

Agen?ia X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. April 2008.

In Erwägung,

dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 9. April 2008 nicht auf die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Berufungskommission der rumänischen Anti-Doping-Agentur vom 25. Januar 2008 eingetreten ist;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei undatierte, am 11. November 2009 bzw. 17. Dezember 2009 der rumänischen Post übergebene Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass sie den Entscheid des TAS beim Bundesgericht anfechten will;

dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass den Akten keine Empfangsbescheinigung entnommen werden kann, sich aus einer am 29. April 2008 beim TAS eingegangenen Eingabe der Beschwerdeführerin jedoch ergibt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vor diesem Datum vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hatte;

dass aus den nachfolgenden Gründen aber letztlich offen gelassen werden kann, ob die am 11. bzw. 17. Dezember 2009 der rumänischen Post übergebene Beschwerdeschrift dem Bundesgericht fristgerecht eingereicht wurde;

dass im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist ( Art. 77 Abs. 1 BGG );

dass sich der Sitz des Schiedsgerichts vorliegend in Lausanne befindet, die Parteien im relevanten Zeitpunkt weder ihren Sitz bzw. Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, weshalb diese zur Anwendung gelangen ( Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG );

dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind ( BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282);

dass das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur die Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind;

dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal die Verletzung ihres "Verteidigungsrechts" ("right to defense") rügt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dadurch eine Rechtsverletzung im Sinne der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegründe begangen hätte;

dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni