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4A_573/2023 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Substantiation in Commercial Debt Collection Case

Geschäftsnummer 4A_573/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over copyright between two parties, where the complainant was initially ordered to pay an amount by the Commercial Court of the Canton of Aargau in a decision dated October 31, 2023. The appellant sought to appeal this decision at the Swiss Federal Tribunal, but his submission on November 25, 2023, was deemed insufficiently substantiated for consideration. The Tribunal noted that the appellant failed to adequately address and specify how the previous court decision violated federal law, leading to the dismissal of the appeal due to a lack of proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Substantiation in Commercial Debt Collection Case: The appellant sought to appeal this decision at the Swiss Federal Tribunal, but his submission on November 25, 2023, was deemed insufficiently substantiated for consideration. The Tribunal noted that the appellant failed to adequately address and specify how the previous court decision violated federal law, leading to the dismissal of the appeal due to a lack of proper justification.

Schlagwörter

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Urheberrecht Inkasso Zahlungsauftrag Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge Einrede der Verfassungswidrigkeit Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_573/2023

Urteil vom 15. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2023 (HG 23 98).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erhobene Klage gut und verurteilte diesen zur Zahlung von Fr. 454.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 227.20 seit 1. August 2022 und auf Fr. 227.20 seit 11. August 2023. Gleichzeitig hob es den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung auf.

Mit Eingabe vom 25. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichts vom 31. Oktober 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann