Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_573/2009 KI-generiert

Security for Costs and Admissibility of Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4A_573/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint initiated by an individual against a company regarding the annulment of a significant debt claim amounting to a substantial sum. The dispute arose in the Luzern-Stadt District Court, where the individual was ordered to secure the opposing party's costs, amounting to a specified sum, within a set period. Following a failed appeal to the Cantonal Court, the individual sought further redress at the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the earlier decisions. However, the Federal Tribunal ruled that it could not entertain the complaint regarding the lower court's decision, as it was not a final judgment under cantonal law, and found that the individual's arguments did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Security for Costs and Admissibility of Appeal on Procedural Grounds: The dispute arose in the Luzern-Stadt District Court, where the individual was ordered to secure the opposing party's costs, amounting to a specified sum, within a set period. Following a failed appeal to the Cantonal Court, the individual sought further redress at the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the earlier decisions. However, the Federal Tribunal ruled that it could not entertain the complaint regarding the lower court's decision, as it was not a final judgment under cantonal law, and found that the individual's arguments did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Sicherstellung Verfahrenskosten Sicherheitsleistung verfassungsmässige Anforderung Vorabentscheidungsverfahren prozessuale Einreden Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the primary procedural basis for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_573/2009

Urteil vom 4. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Kaufmann.

Gegenstand

Sicherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,

vom 13. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eingereichte Klage auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 2'435'579.-- hängig ist;

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtete, innerhalb von 14 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides die Parteikosten der Gegenpartei im Betrag von Fr. 80'000.-- sicher zu stellen;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht, das mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat, und den Entscheid des Instruktionsrichters von Luzern-Stadt vom 22. Juni 2009 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde mit Verfügung vom 19. November 2009 abgewiesen wurde;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Instruktionsrichters von Luzern-Stadt vom 22. Juni 2009 richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin