Appeal Against Denial of Legal Aid Due to Insufficient Claim Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a liability claim against a district, seeking millions in damages, and concurrently applied for legal aid. The request for free legal assistance was rejected by the local judge due to the perceived lack of merit in the case. This decision was upheld by the appellate court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The tribunal noted that the individual failed to adequately address the reasons for the rejection of the legal aid application and did not meet the necessary legal standards for appeal, ultimately resulting in the dismissal of the case without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 202 Abs. 3 ZPO, Art. 203 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid Due to Insufficient Claim Substantiation: The request for free legal assistance was rejected by the local judge due to the perceived lack of merit in the case. This decision was upheld by the appellate court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The tribunal noted that the individual failed to adequately address the reasons for the rejection of the legal aid application and did not meet the necessary legal standards for appeal, ultimately resulting in the dismissal of the case without further examination.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).
Used to waive court costs exceptionally in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_572/2011
Urteil vom 26. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 29. Juni 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 beim Friedensrichteramt des Kreises Aarau eine Haftungsklage gegen den Bezirk Kulm im Millionenhöhe einreichte und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte;
dass der Friedensrichter-Statthalter des Kreises Aarau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 27. April 2011 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 29. Juni 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorinstanz erwog, dass sich die Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilten, mithin nach der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Klagebegründung, die Beschwerdeführerin aber ihre exorbitanten Schadenersatz-, Genugtuungs- und Umtriebsentschädigungen mit keinem Wort begründet habe, weshalb der Friedensrichter-Statthalter aufgrund der im massgeblichen Zeitpunkt fehlenden Begründung zu Recht Aussichtslosigkeit angenommen habe;
dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtsgenügend mit dieser Begründung, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, auseinandersetzt und darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll, wenn sie geltend macht, sie sei nach Art. 202 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet gewesen, das Schlichtungsgesuch zu begründen, und sie hätte erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Sachverhalt darzustellen, den Schaden zu substanziieren und allenfalls Beweismittel zu nennen gehabt, dass der Friedensrichter-Statthalter ihr diese Möglichkeit aber in Verletzung von Art. 202 und Art. 203 ZPO genommen und ihr den Zugang zum Gericht rechtswidrig verwehrt habe, indem er nicht zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, sondern sogleich den Kostenvorschuss anbegehrt habe;
dass die Beschwerdeführerin auch sonst keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, die den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügen würden, so namentlich wenn sie vorbringt, es könne nicht sein, dass sie als Nichtjuristin bereits im Schlichtungsgesuch und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter sämtliche Behauptungen in einer ihr nicht geläufigen juristischen Sprache aufstellen müsse;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer