Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_572/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Denial of In Forma Pauperis Relief

Geschäftsnummer 4A_572/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a plaintiff who filed a lawsuit for damages and compensation due to alleged unlawful actions, specifically seeking CHF 4,000 in damages and CHF 96,000 in moral compensation. The lower court dismissed the claim, stating that the plaintiff failed to substantiate their claims adequately and that the alleged injury did not warrant compensation as it was not deemed to be severe. The plaintiff appealed this decision and requested free legal assistance for the appeal process. However, the higher court rejected the plaintiff’s request for legal aid due to the perceived lack of success in the appeal. Subsequently, the plaintiff sought to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, but the court ruled that the plaintiff's submission did not meet the required legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 49 Abs. 2 OR, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Denial of In Forma Pauperis Relief: The lower court dismissed the claim, stating that the plaintiff failed to substantiate their claims adequately and that the alleged injury did not warrant compensation as it was not deemed to be severe. The plaintiff appealed this decision and requested free legal assistance for the appeal process. However, the higher court rejected the plaintiff’s request for legal aid due to the perceived lack of success in the appeal. Subsequently, the plaintiff sought to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, but the court ruled that the plaintiff's submission did not meet the required legal standards for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Prozessführung Befriedigung der Forderung ungenügende Rechtsschrift Beschwerdelegitimation Unterlassungsklage Auslegung von Urteilen Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 49 Abs. 2 OR
September 2009 abwies, wobei es seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen betreffend den erlittenen Schaden nicht ausreichend substanziiert habe und dass nach den gegebenen Umständen keine Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs.
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Begründung nicht nur der Entscheid des Obergerichts, sondern auch jener des Amtsgerichts kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision regarding the insufficient structure and content of the appeal brief.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision regarding the insufficient structure and content of the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_572/2009

Urteil vom 25. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer Klage wegen unerlaubter Handlung erhob und die Zahlung von Fr. 4'000.-- Schadenersatz und Fr. 96'000.-- Genugtuung verlangte;

dass das Amtsgericht Hochdorf die Klage mit Urteil vom 23. September 2009 abwies, wobei es seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen betreffend den erlittenen Schaden nicht ausreichend substanziiert habe und dass nach den gegebenen Umständen keine Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 OR geschuldet sei, weil die Persönlichkeitsverletzung nicht als schwer zu betrachten sei;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ersuchte;

dass das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Appellation abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. November 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Begründung nicht nur der Entscheid des Obergerichts, sondern auch jener des Amtsgerichts kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Entscheid des Obergerichts kritisiert wird;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin