Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Denial of In Forma Pauperis Relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a plaintiff who filed a lawsuit for damages and compensation due to alleged unlawful actions, specifically seeking CHF 4,000 in damages and CHF 96,000 in moral compensation. The lower court dismissed the claim, stating that the plaintiff failed to substantiate their claims adequately and that the alleged injury did not warrant compensation as it was not deemed to be severe. The plaintiff appealed this decision and requested free legal assistance for the appeal process. However, the higher court rejected the plaintiff’s request for legal aid due to the perceived lack of success in the appeal. Subsequently, the plaintiff sought to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, but the court ruled that the plaintiff's submission did not meet the required legal standards for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 2 OR, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Denial of In Forma Pauperis Relief: The lower court dismissed the claim, stating that the plaintiff failed to substantiate their claims adequately and that the alleged injury did not warrant compensation as it was not deemed to be severe. The plaintiff appealed this decision and requested free legal assistance for the appeal process. However, the higher court rejected the plaintiff’s request for legal aid due to the perceived lack of success in the appeal. Subsequently, the plaintiff sought to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, but the court ruled that the plaintiff's submission did not meet the required legal standards for consideration.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision regarding the insufficient structure and content of the appeal brief.
Applied to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_572/2009
Urteil vom 25. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer Klage wegen unerlaubter Handlung erhob und die Zahlung von Fr. 4'000.-- Schadenersatz und Fr. 96'000.-- Genugtuung verlangte;
dass das Amtsgericht Hochdorf die Klage mit Urteil vom 23. September 2009 abwies, wobei es seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen betreffend den erlittenen Schaden nicht ausreichend substanziiert habe und dass nach den gegebenen Umständen keine Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 OR geschuldet sei, weil die Persönlichkeitsverletzung nicht als schwer zu betrachten sei;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ersuchte;
dass das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Appellation abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. November 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Begründung nicht nur der Entscheid des Obergerichts, sondern auch jener des Amtsgerichts kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Entscheid des Obergerichts kritisiert wird;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin