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4A_571/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation of Indigence and Failure to Cooperate

Geschäftsnummer 4A_571/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Denies Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation of Indigence and Failure to Cooperate The Federal Supreme Court dismissed an appeal seeking free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) and counsel against a cantonal court's denial of the same, which had required a cost advance of CHF 4,970 for the appellant in an appeal proceeding. The cantonal court denied the request because the tax return indicated assets of CHF 126,201, and the appellant had failed to sufficiently substantiate their indigence or current financial hardship, despite being represented by counsel. The Federal Supreme Court refused to consider the appellant's belated corrections to the tax return and the assertion that debts were merely noted on a separate sheet, finding that the appellant had not adequately fulfilled their comprehensive duty of cooperation (Mitwirkungsobliegenheit) before the lower court, thus failing to sufficiently challenge the cantonal court's reasoned decision; consequently, the court denied legal aid for the federal proceedings and assessed court costs against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Denies Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation of Indigence and Failure to Cooperate: The cantonal court denied the request because the tax return indicated assets of CHF 126,201, and the appellant had failed to sufficiently substantiate their indigence or current financial hardship, despite being represented by counsel. The Federal Supreme Court refused to consider the appellant's belated corrections to the tax return and the assertion that debts were merely noted on a separate sheet, finding that the appellant had not adequately fulfilled their comprehensive duty of cooperation (Mitwirkungsobliegenheit) before the lower court, thus failing to sufficiently challenge the cantonal court's reasoned decision; consequently, the court denied legal aid for the federal proceedings and assessed court costs against the appellant.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Notlage Kostenvorschuss Bedürftigkeit kostenloses Verfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation regarding the contested decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for admissibility of the appeal against the interlocutory decision denying free legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_571/2024

Urteil vom 4. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 2. Kammer,

Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 26. September 2024 (ZOR.2024.53).

Sachverhalt:

A. In einem Verfahren zwischen A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. September 2024 ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'970.--.

B. Gegen diese Verfügung gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch vor dem Obergericht zu bewilligen. Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesgericht am 1. November 2024 abgewiesen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Derartige Zwischenentscheide können in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (

BGE 129 I 129

E. 1.1), weshalb die Beschwerde nach

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

gegeben ist.

1.1.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 115

E. 2 mit Hinweis).

1.2.

Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich, soweit es nicht um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (

BGE 149 III 465

E. 5.5.1).

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht vermögenslos, da er in der Steuererklärung 2023 selbst Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 126'201.-- deklariert habe. Mit der blossen Behauptung, er verfüge über kein Vermögen, sei der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit (

Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO

) bezüglich seiner Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen. Daher sei sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung und mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen.

2.1.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es treffe zu, dass in der Steuererklärung die Werte deklariert worden seien, gestützt auf die seine Bedürftigkeit von der Vorinstanz verneint worden sei. Irrtümlicherweise seien die Schulden nur auf einem Beiblatt vermerkt worden. Sie seien aber auch im Betreibungs-Auszug ersichtlich. Als Beilage reicht der Beschwerdeführer eine Kopie der Steuererklärung 2023 Seite 1 und 4 mit Korrekturen (in roter Farbe) ein. Die Korrekturen datieren vom 25. Oktober 2024 und damit nach dem angefochtenen Entscheid.

2.2.

Wer unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen (

Art. 119 Abs. 2 ZPO

). Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (

BGE 125 IV 161

E. 4a;

120 Ia 179

E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2).

2.3.

Die korrigierte Steuererklärung bleibt, da die Korrekturen nach dem angefochtenen Entscheid erfolgten, in Bezug auf diesen unberücksichtigt (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit seinen Vorbringen versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass Prozessarmut entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben sei, und er beruft sich darauf, dies sei aus dem Betreibungs-Auszug ersichtlich gewesen. Damit zeigt er aber nicht auf, dass er seiner Mitwirkungsobliegenheit bereits vor der Vorinstanz hinreichend nachgekommen wäre und die Prozessarmut hinreichend substanziiert und nachgewiesen hätte. Aus seinen Ausführungen geht vielmehr hervor, dass er korrekturbedürftige Unterlagen ohne die nötigen klärenden Ausführungen eingereicht hat. Damit geht die Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein.

2.4.

Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese erscheint sowohl mit Blick auf die ungenügende Begründung als auch in der Sache von vornherein aussichtslos (aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, dass er seine finanziellen Verhältnisse vor der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt hat). Auch für das Verfahren vor Bundesgericht fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit ausser Betracht (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, und B.A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Luczak