Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_57/2019 KI-generiert

Employment Dispute Dismissed for Procedural and Appellate Defects

Geschäftsnummer 4A_57/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a lawsuit against a foundation at the Zurich Labor Court, which the court did not entertain because the complainant failed to pay the required court fee deposit even after a deadline extension. The complainant's appeal was later dismissed by the Zurich Cantonal Supreme Court, which also rejected the request for free legal aid. The complainant then lodged an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the same free legal aid for this federal procedure. The appeal contesting the decision and seeking to overturn the denial of free legal aid claimed procedural errors but did not adequately address or substantiate these claims based on the existing legal standards and factual findings established by lower courts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Employment Dispute Dismissed for Procedural and Appellate Defects: The complainant's appeal was later dismissed by the Zurich Cantonal Supreme Court, which also rejected the request for free legal aid. The complainant then lodged an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the same free legal aid for this federal procedure. The appeal contesting the decision and seeking to overturn the denial of free legal aid claimed procedural errors but did not adequately address or substantiate these claims based on the existing legal standards and factual findings established by lower courts.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsrecht, Nichteintreten Verfahrensmangel ungerechtfertigte Entlassung Arbeitsstreitigkeiten Beschäftigungsbeihilfen unrichtige Sachverhaltsfeststellung Anfechtung der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_57/2019

Urteil vom 21. Februar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2018 (LA180023).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 trat das Arbeitsgericht Zürich auf eine Klage von A.________ (Beschwerdeführerin) gegen die Stiftung B.________ (Beschwerdegegnerin) nicht ein, nachdem A.________ den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte. Die von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat, unter Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Ferner wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.

A.________ hat mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Beschwerde verfehlt über weite Strecken die eben dargestellten Begründungsanforderungen, da darin auf die ausführliche Entscheidbegründung der Vorinstanz nicht hinreichend eingegangen wird. Ausserdem weicht die Beschwerdeführerin wiederholt von der Sachverhaltsfestellung im angefochtenen Entscheid ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.

Soweit die Beschwerde eine hinreichende Begründung enthält, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. So ist es insbesondere nicht bundesrechtswidrig, wenn das Obergericht erwog, in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2018 sei weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch ein solches um Wiedererwägung der Entscheide vom 7. September 2017 und vom 4. Juni 2018 gestellt worden. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass ein solches Gesuch im Antrag, "[d]ie Gerichtskosten seien in Folge der Abtretung der Klägerin abzunehmen", enthalten gewesen wäre. Im Übrigen wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz