Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_57/2014 KI-generiert

Architect's Fee Dispute and Scope of Judicial Questioning Duty in Swiss Civil Procedure

Geschäftsnummer 4A_57/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose between a contractor and an architect regarding the billing for a home renovation project. After signing a contract in February 2010, the contractor provided an initial cost estimate of 454,000 CHF, but the final billing amounted to 652,090.90 CHF, leading to disagreements over outstanding fees and additional costs. The architect subsequently filed a lawsuit in December 2011 claiming 15,313.60 CHF plus interest and costs; however, the initial court dismissed the claim in early 2013. The architect appealed this decision, but the higher court upheld the dismissal in December 2013, also imposing additional costs on the architect. The architect then brought the case before the Federal Tribunal, seeking to challenge the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 247 Abs. 1 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 116 BGG; Architect's Fee Dispute and Scope of Judicial Questioning Duty in Swiss Civil Procedure: After signing a contract in February 2010, the contractor provided an initial cost estimate of 454,000 CHF, but the final billing amounted to 652,090.90 CHF, leading to disagreements over outstanding fees and additional costs. The architect subsequently filed a lawsuit in December 2011 claiming 15,313.60 CHF plus interest and costs; however, the initial court dismissed the claim in early 2013. The architect appealed this decision, but the higher court upheld the dismissal in December 2013, also imposing additional costs on the architect. The architect then brought the case before the Federal Tribunal, seeking to challenge the previous rulings.

Schlagwörter

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Auftrag, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Honorar des Architekten Fragepflicht Anwaltskosten Zivilrechtsstreitigkeit Renovationskosten Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the appellant to pay compensation to the respondent for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_57/2014

Urteil vom 8. Mai 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) zog für den Umbau seines Einfamilienhauses in U.________ A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) als Architekten und Bauleiter bei. Die Parteien unterzeichneten am 5. Februar 2010 einen entsprechenden Vertrag. Der Kostenvoranschlag des Klägers vom 28. April 2010 rechnete mit Gesamtkosten von Fr. 454'000.--. Die provisorische Schlussrechnung vom 23. Juni 2011 wies demgegenüber Kosten von Fr. 652'090.90 aus. Die Parteien stritten in der Folge um offene Honorar- und Nebenkostenrechnungen.

B. B.a. Mit Klage vom 19. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Meilen verlangte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 15'313.60 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.-- zu bezahlen.

Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2013 ab.

B.b. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und wiederholte sein vor dem Bezirksgericht gestelltes Rechtsbegehren. Der Eventualantrag lautete auf Rückweisung. Zudem stellte der Kläger das Begehren, ihm sei mittels Substanziierungshinweisen Frist anzusetzen, um allfällige als ungenügend erachtete Behauptungen weiter zu substanziieren.

Das Obergericht wies mit Urteil vom 10. Dezember 2013 die Klage ebenfalls ab und bestätigte die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'500.-- auferlegte es dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'268.-- zu bezahlen.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Klage vom 19. Dezember 2011 sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Vorinstanzen und die Parteientschädigungen neu festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).

1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie hier nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen ( BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; 133 III 493 E. 1 S. 494 ff.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399 f.; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist ( BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist ( BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 357).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 5).

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, es stelle sich vorliegend die grundsätzliche Frage, wie weit die richterliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO gelte. Das vereinfachte Verfahren komme nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- zur Anwendung. Wäre die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde in Zivilsachen überschritten, wäre bereits die Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln gewesen und Art. 247 Abs. 1 ZPO wäre gar nicht zur Anwendung gelangt. Nur wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrete - und also das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejahe - könne es sich zur Tragweite von Art. 247 Abs. 1 ZPO äussern. Soweit ersichtlich würden bis heute höchstrichterliche Präjudizien zur Tragweite von Art. 247 Abs. 1 ZPO fehlen. Mit dem Urteil 4D_57/2013 bestehe zwar ein Entscheid. Dort sei es aber um offensichtliche prozessuale Versäumnisse der rechtskundigen Klägerin gegangen, wohingegen vorliegend der Beschwerdeführer darauf hätte vertrauen dürfen, dass er die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert habe. Es bestehe ein allgemeines Interesse, insbesondere die Frage zu klären, in welchen Fällen die verstärkte richterliche Fragepflicht auch auf anwaltlich vertretene Parteien Anwendung finde. Ferner sei zu klären, ob nach Art. 247 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren Substanziierungshinweise stets vom Gericht selbst (und nicht bloss von der Gegenpartei) auszugehen hätten.

1.3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 ausgeführt, die richterliche Fragepflicht - insbesondere auch die verstärkte Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO - hänge von den konkreten Umständen ab, namentlich der Schwierigkeit des Falles, den Kenntnissen der Parteien und ihrer allfälligen anwaltlichen Vertretung. Die Fragepflicht betreffe vor allem nicht vertretene Parteien ohne juristische Kenntnisse, währenddem sie gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei ("une portée restreinte vis-à-vis des parties représentées par un avocat"). Sie dürfe nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3). Das Bundesgericht hat sich somit zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage bereits geäussert. Ob sich der vorliegende Fall von dem im Verfahren 4D_57/2013 beurteilten unterscheidet bzw. ob gegenüber dem Beschwerdeführer auch bei der grundsätzlich zu beachtenden Zurückhaltung hätte vom richterlichen Fragerecht Gebrauch gemacht werden müssen, ist demgegenüber nicht mehr eine grundsätzliche Frage, sondern betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall.

1.3.3. Auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime ( Art. 55 Abs. 1 ZPO ; Urteil 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten. Die Anforderungen an die Substanziierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei ( BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.1 und 4A_178/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Dass sich aus den Ausführungen der Gegenpartei "Substanziierungshinweise" ergeben, ist somit ein allgemeiner Ausfluss der Verhandlungsmaxime und es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO eine strittige Frage vorliegen würde, die höchstrichterlich geklärt werden müsste. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestünde, die es auszuräumen gälte. Vielmehr hat das Bundesgericht sogar im Hinblick auf den sozialen Untersuchungsgrundsatz ausdrücklich anerkannt, dass kein Grund für die richterliche Fragepflicht besteht, wenn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen daher "ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben" hat (Urteil 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2; vgl. auch Urteil 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4). Im Hinblick auf die Substanziierungspflicht und die richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll.

1.4. Eine solche stellt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers sodann in Bezug darauf, ob die explizit so bezeichneten "Rechnungen" blosse Akontozahlungsgesuche oder definitive Teilrechnungen darstellten.

Die Vorinstanz hatte aufgrund der gesamten Umstä nde nach dem Vertrauensprinzip die "Rechnungen " als Akontorechnungen ausgelegt. Es handelt sich also schlicht um eine einfache Subsumtion unter einen rechtlichen Begriff. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll.

1.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, es würden sich "auch in Bezug auf die Anforderungen an die Substanziierungslast Fragen von grundsätzlicher Bedeutung" stellen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht, weshalb dem so sei, nicht im Entferntesten nach. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selber nach den Gründen zu suchen, welche für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sprechen könnten.

1.6. Somit ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt ( Art. 116 BGG ), sodass eine Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht in Frage kommt.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze