Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_569/2015 KI-generiert

Plaintiff's Appeal for Legal Aid Refused Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_569/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid submitted by an individual to the appellate court regarding an ongoing appeal related to a tenancy dispute. The appellate court denied the request, leading the individual to appeal the decision to the Federal Tribunal. The appeal was analyzed to determine if the appellant adequately demonstrated how their rights were violated by the lower court's ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary requirements for substantiation, resulting in a decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Plaintiff's Appeal for Legal Aid Refused Due to Insufficient Justification: The appellate court denied the request, leading the individual to appeal the decision to the Federal Tribunal. The appeal was analyzed to determine if the appellant adequately demonstrated how their rights were violated by the lower court's ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary requirements for substantiation, resulting in a decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte substantiierte Begründung Rechtsschutzinteresse Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the written submission did not meet the requirements of reasoning pursuant to this provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the levying of court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule that no party compensation is to be awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_569/2015

Urteil vom 12. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 17. September 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihr vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden hängiges Berufungsverfahren gegen B.________ betreffend einer Forderung aus Mietvertrag stellte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 17. September 2015 das Gesuch abwies;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit einer vom 14. Oktober 2015 datierten Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Rechtsschrift vom 14. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger