Appeal Against Striking of Conciliation Proceeding Based on Non-Appearance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a dispute in which the appellant filed a request for mediation regarding a matter with the opposing party. Initially filed on January 21, 2014, the mediation hearing was scheduled and subsequently postponed multiple times at the request of the appellant. Eventually, due to the appellant's non-appearance, the mediation was deemed abandoned by the peace court on July 15, 2014. The appellant subsequently appealed this decision, but the Zürich Court of Appeals upheld the lower court's ruling on September 16, 2014. The appellant then approached the Federal Court, but failed to adequately substantiate claims of legal violations, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Striking of Conciliation Proceeding Based on Non-Appearance: Initially filed on January 21, 2014, the mediation hearing was scheduled and subsequently postponed multiple times at the request of the appellant. Eventually, due to the appellant's non-appearance, the mediation was deemed abandoned by the peace court on July 15, 2014. The appellant subsequently appealed this decision, but the Zürich Court of Appeals upheld the lower court's ruling on September 16, 2014. The appellant then approached the Federal Court, but failed to adequately substantiate claims of legal violations, leading to the dismissal of their appeal.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained because the submission failed to meet the required grounds for appeal (lack of proper reasoning).
Used to waive the collection of court costs under exceptional circumstances.
Used to deny compensation for party costs because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_568/2014
Urteil vom 14. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung eines Verfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. September 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsgesuch einreichte;
dass die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung auf den 11. April 2014 ansetzte;
dass die Friedensrichterin die Verhandlung am 10. April 2014 auf Gesuch des Beschwerdeführers auf den 15. Mai 2014 verschob;
dass die Friedensrichterin die Verhandlung in der Folge auf den 14. Juli 2014 verschob, diesmal mit dem Hinweis, dass einem weiteren Verschiebungsgesuch aus demselben Grund nicht mehr stattgegeben würde;
dass die Friedensrichterin das Verfahren infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Winterthur vom 15. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2014 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. September 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann