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4A_568/2010 KI-generiert

Tenants' Appeal Against Lease Termination Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_568/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants challenged the validity of a lease termination issued by the opposing party, which had been set to take effect on July 31, 2009. The first-instance court affirmed the termination and denied the complainants' request to extend the rental agreement, ordering them to vacate the premises within ten days of the decision's finality. The complainants then appealed to the higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the complainants brought their case before the Federal Tribunal, arguing that their rights had been violated, but their appeal was dismissed due to insufficient justification of their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenants' Appeal Against Lease Termination Dismissed for Insufficient Substantiation: The first-instance court affirmed the termination and denied the complainants' request to extend the rental agreement, ordering them to vacate the premises within ten days of the decision's finality. The complainants then appealed to the higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the complainants brought their case before the Federal Tribunal, arguing that their rights had been violated, but their appeal was dismissed due to insufficient justification of their claims.

Schlagwörter

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Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses Kündigung durch den Vermieter Mitmieter fristlose Kündigung Ausweisung aus einer Wohnung Vorkaufsrecht des Mieters ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not addressed due to insufficient substantiation, as explicitly stated in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_568/2010

Urteil vom 8. November 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2010.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon mit Entscheid vom 7. Januar 2010 feststellte, dass die von der Beschwerdegegnerin am 9. April 2009 per 31. Juli 2009 ausgesprochene Kündigung gültig ist, eine Erstreckung des Mietverhältnisses verweigerte und anordnete, dass die Beschwerdeführer die 4 1/2 Zimmerwohnung im Obergeschoss der Liegenschaft an der Z.________strasse in Arbon, den Autoeinstellplatz Nr. 20 und den allgemeinen Aufenthaltsraum im Haus innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen und der Beschwerdegegnerin innert Frist in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben haben;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten, das mit Urteil vom 12. August 2010 die Berufung der Beschwerdeführer für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Oktober 2010 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 12. August 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2010 zwar Vorschriften des Obligationenrechts erwähnt werden (Art. 1, 154, 271, 272a und 718a), dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dessen Entscheid die erwähnten Bestimmungen verletzt worden sein sollen;

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die in der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2010 vorgebracht wird, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin