Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_566/2017 KI-generiert

Employment Dispute Involving Admissibility of Federal Appeal and Jurisdictional Challenge

Geschäftsnummer 4A_566/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning an employment termination, where the complainant sought to have the dismissal declared invalid and requested payment of wages from July to September 2014. Initially, the employment court ruled against the complainant, leading to an appeal which allowed a revised claim that ultimately requested just a single month's wage and a work certificate. However, the court later dismissed the case due to the complainant's failure to provide necessary security for costs, prompting a further appeal that contended the claim should be processed under simpler and cost-free conditions due to its low value. The higher court upheld the original decisions, and the matter was brought before the federal tribunal for a final determination.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 227 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Employment Dispute Involving Admissibility of Federal Appeal and Jurisdictional Challenge: Initially, the employment court ruled against the complainant, leading to an appeal which allowed a revised claim that ultimately requested just a single month's wage and a work certificate. However, the court later dismissed the case due to the complainant's failure to provide necessary security for costs, prompting a further appeal that contended the claim should be processed under simpler and cost-free conditions due to its low value. The higher court upheld the original decisions, and the matter was brought before the federal tribunal for a final determination.

Schlagwörter

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Arbeitsrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streitwert Teilklage arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Beschwerdelegitimation Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal should not be entertained (Nicht eintreten) due to obvious inadmissibility and failure to meet justification requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_566/2017

Urteil vom 12. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Spring,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. September 2017 (LA170023-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht Meilen eine arbeitsrechtliche Klage einreichte, mit der er die Nichtigerklärung der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung und die Zahlung der Löhne von je Fr. 7'800.-- brutto einstweilen für Juli bis September 2014 verlangte;

dass das Arbeitsgericht als Einzelgericht am 12. Februar 2015 auf eine Klageänderung (der Beschwerdeführer hatte weitere Fr. 32'200.-- brutto und ein Arbeitszeugnis verlangt) nicht eintrat und die Klage im Übrigen abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich am 25. November 2015 diese Entscheide auf Berufung des Beschwerdeführers aufhob und die Sache an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgericht, überwies;

dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm das Arbeitsgericht, Kollegialgericht, Frist angesetzt hatte, um sich zum Streitwert des Verfahrens zu äussern, mit Eingabe vom 11. April 2016 eine "erneute Klageänderung " vornahm und nunmehr nur noch den Monatslohn Juli 2014 und ein Zeugnis verlangte, wobei er sowohl den Monatslohn als auch den Streitwert für das Zeugnis auf je Fr. 8'450.-- bezifferte;

dass das Arbeitsgericht, Kollegialgericht, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2017 eine Nachfrist ansetzte, um die ihm auferlegte Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten;

dass das Arbeitsgericht, Kollegialgericht, mit Beschluss vom 9. August 2017 das Verfahren teilweise als durch Klagerückzug erledigt abschrieb, im Übrigen wegen Nichtleistung der Sicherheit für die Parteientschädigung auf die Klage nicht eintrat und dem Beschwerdeführer Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auferlegte;

dass der Beschwerdeführer hiergegen Berufung erhob und sinngemäss beantragte, die Sache sei für ihn kostenlos im vereinfachten Verfahren von nur einem Richter zu behandeln;

dass das Obergericht die Berufung mit Urteil vom 27. September 2017abwies und den Beschluss vom 9. August 2017 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragt, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Sache im vereinfachten und für den Beschwerdeführer kostenlosen Verfahren zu verhandeln;

Dass der Beschwerdeführer als Begründung im Wesentlichen den Verfahrensablauf schildert und geltend macht, bei einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- sei die Sache im vereinfachten Verfahren mit nur einem Richter und für den Beschwerdeführer kostenlos zu entscheiden, und der tatsächliche Streitwert sei den Akten der Vorinstanz zu entnehmen;

dass gegen selbständigeröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist und diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden können ( Art. 92 BGG );

dass die vom Obergericht am 25. November 2015 beschlossene Überweisung der Sache an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgericht, ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit darstellt, den der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung des Urteils vom 27. September 2017 nicht mehr in Frage stellen kann ( Art. 92 Abs. 2 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz im Entscheid vom 25. November 2015 (wie damals auch der Beschwerdegegner selbst) von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- ausgegangen ist und im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 227 Abs. 3 ZPO festhielt, die Reduktion des Rechtsbegehrens vom 11. April 2016 ändere nichts mehr an der Zuständigkeit des Kollegialgerichts und der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens;

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Entscheid vom 25. November 2015 vorgenommene Überweisung an das Kollegialgericht richtet, offensichtlich unzulässig ist und im Übrigen die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird, aber keine Parteientschädigung geschuldet ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak