Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_565/2018 KI-generiert

Collecting Society v. Defendant Company (Copyright Compensation Appeal)

Geschäftsnummer 4A_565/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies over copyright issues. The respondent company filed a lawsuit against the appellant company, which was upheld by the Thurgau Cantonal Court, requiring the appellant to pay a specific sum with interest to the respondent. The appellant contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that they never copied protected documents, did not return an assessment form, and were unaware of any official request. However, the appellant's challenge lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the court's reasoning, leading the Federal Tribunal to find their appeal insufficiently substantiated. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Collecting Society v. Defendant Company (Copyright Compensation Appeal): The respondent company filed a lawsuit against the appellant company, which was upheld by the Thurgau Cantonal Court, requiring the appellant to pay a specific sum with interest to the respondent. The appellant contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that they never copied protected documents, did not return an assessment form, and were unaware of any official request. However, the appellant's challenge lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the court's reasoning, leading the Federal Tribunal to find their appeal insufficiently substantiated. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Urheberrecht unrichtige Sachverhaltsfeststellung Zahlungsbefehl zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Obligationenrecht gültige Reisedokumente urheberrechtliche Vergütung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the grounds for appeal were insufficient under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_565/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesellschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsident, vom 21. September 2018 (PO.2017.8).

In Erwägung,

dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. September 2018 die Klage der Gesellschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) schützte und die A.________ AG (Beschwerdeführerin) verurteilte, ihr Fr. 182.45 sowie zweimal Fr. 61.50, jeweils zuzüglich Zins, zu bezahlen;

dass die A.________ AG mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Oktober 2018 erklärt hat, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid detailliert darlegte, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, Vergütungsansprüche geltend zu machen, und ausdrücklich das Argument der Beschwerdeführerin entkräftete, sie stelle keine Kopien von Dokumenten her, die urheberrechtlich geschützt seien;

dass sie sodann feststellte, die Beschwerdeführerin habe nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin das Erhebungsformular nicht retourniert und sei deshalb eingeschätzt worden;

dass sie weiter erwog, die Schätzung sei von der Beschwerdeführerin nicht moniert worden, weshalb sie als anerkannt gelte;

dass die Beschwerdeführerin nicht auf diese Begründung des Obergerichts eingeht, sondern bloss behauptet, die Einschätzung sei "aus der Luft gegriffen" worden, und weiter, sie habe "nie eine offizielle Anfrage erhalten", ohne aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen;

dass sie überdies den Sachverhalt ergänzt, ohne darzulegen, weshalb sie hierzu berechtigt sein soll, so insbesondere, wenn sie ausführt, aus welchen Gründen sie ihrer Auffassung nach nicht abgabepflichtig sei;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz