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4A_564/2019 KI-generiert

Company v. Insurer: Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 4A_564/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over sickness daily allowance insurance benefits between a company (the appellant) and an insurance company (the respondent), where the appellant's managing director, who was seriously ill, claimed sickness benefits. However, due to the lack of clarity about the specific absences and the amounts claimed, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed the original claim from the appellant on October 14, 2019. The appellant then filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid for the proceedings. However, the complaint was found insufficiently substantiated as it failed to clearly articulate the rights allegedly violated by the lower court's decision, leading the Federal Tribunal to refuse to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Company v. Insurer: Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: However, due to the lack of clarity about the specific absences and the amounts claimed, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed the original claim from the appellant on October 14, 2019. The appellant then filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid for the proceedings. However, the complaint was found insufficiently substantiated as it failed to clearly articulate the rights allegedly violated by the lower court's decision, leading the Federal Tribunal to refuse to consider the appeal.

Schlagwörter

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Krankentaggeldversicherung Recht des Versicherers Versicherungsgesellschaft Zwischenentscheid Gleichartigkeit der Forderung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Krankengeldversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to a lack of sufficient reasoning, based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was denied compensation because no administrative effort arose from the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_564/2019

Urteil vom 25. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 14. Oktober 2019

(KK.2019.00026, 539.76.220.184, G-1473-2375).

In Erwägung,

dass C.________ mit Eingabe vom 9. August 2019 (Postaufgabe) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob, wobei der Klage nicht entnommen werden konnte, ob er in eigenem Namen oder als Geschäftsführer und Vertretungsberechtigter der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) handelte;

dass C.________ und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2019 Frist angesetzt wurde, um die klagende Partei zu bezeichnen, ein klares Rechtsbegehren zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen der beantragte Entscheid verlangt werde;

dass C.________ mit Eingabe vom 2. September 2019 (Postaufgabe) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erklärte, letztere fordere von der Beschwerdegegnerin Krankentaggelder, da ihr Geschäftsführer sehr krank sei; der Krankentaggeldanspruch könne nicht beziffert werden, da noch nicht bekannt sei, bis wann die SUVA Unfalltaggelder ausrichte;

dass das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 auf die Klage nicht eintrat, da nach angesetzter Nachfrist unklar bleibe, für welche krankheitsbedingten Absenzen ihres Angestellten die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Krankentaggelder in welcher Höhe verlange;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2019 (Postaufgabe am 17. November 2019) Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie in verständlicher Weise darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Klage mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat, sondern sich bloss bemüht, die von ihr gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche zu umschreiben bzw. zu beziffern, was aber ohnehin nicht erst vor Bundesgericht nachgeholt werden kann;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer