Tenants' Eviction Appeal Refused for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over a tenant eviction. The plaintiffs, identified by initials, were ordered by the Kantonsgericht Schaffhausen on August 30, 2024, to vacate an apartment they occupied and return the keys to the defendant, a foundation, by September 30, 2024. The plaintiffs appealed this decision, but the Einzelrichterin at the Obergericht des Kantons Schaffhausen rejected their appeal on September 20, 2024, due to insufficient substantiation. Subsequently, the plaintiffs filed a complaint with the Federal Tribunal, which they dated October 23, 2024, and submitted a day later, contesting the previous decision. The Federal Tribunal ultimately reviewed this complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenants' Eviction Appeal Refused for Insufficient Reasoning: The plaintiffs, identified by initials, were ordered by the Kantonsgericht Schaffhausen on August 30, 2024, to vacate an apartment they occupied and return the keys to the defendant, a foundation, by September 30, 2024. The plaintiffs appealed this decision, but the Einzelrichterin at the Obergericht des Kantons Schaffhausen rejected their appeal on September 20, 2024, due to insufficient substantiation. Subsequently, the plaintiffs filed a complaint with the Federal Tribunal, which they dated October 23, 2024, and submitted a day later, contesting the previous decision. The Federal Tribunal ultimately reviewed this complaint.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it evidently did not meet the formal reasoning requirements.
Used to order the appellants to pay the court costs.
Used to deny compensation to the respondent because no expenses were incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_562/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Anlagestiftung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin
am Obergericht des Kantons Schaffhausen
vom 20. September 2024 (10/2024/24/E).
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht Schaffhausen befahl den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 30. August 2024, die von ihnen belegte 3 1/2-Zimmerwohnung im EG links A3 an der U.________strasse in V.________ bis spätestens 30. September 2024 zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an die Beschwerdegegnerin herauszugeben.
Auf eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung trat die Einzelrichterin am Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 20. September 2024 nicht ein.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einer vom 23. Oktober 2024 datierten, der Post am 24. Oktober 2024 übergebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Die Vorinstanz trat auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht ein, weil deren Berufungsschrift mangels hinreichend sachbezogener Begründung den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.
Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legen nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat.
Die Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Einzelrichterin am Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer