Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_561/2018 KI-generiert

Foreclosure Eviction Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_561/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A property-related legal dispute arose involving an individual who was ordered by the March District Court to vacate a property acquired by another party through auction and deliver it in clean condition. The decision allowed for an appeal, which was subsequently dismissed by the Schwyz Cantonal Court, reaffirming the initial ruling. The individual then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, citing procedural concerns and requesting free legal representation due to financial constraints. However, the appeal failed to adequately address specific objections regarding the lower court's ruling, leading to issues with procedural prerequisites and representation rights, ultimately affecting the progression of the case at the federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Foreclosure Eviction Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Insufficient Substantiation: The decision allowed for an appeal, which was subsequently dismissed by the Schwyz Cantonal Court, reaffirming the initial ruling. The individual then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, citing procedural concerns and requesting free legal representation due to financial constraints. However, the appeal failed to adequately address specific objections regarding the lower court's ruling, leading to issues with procedural prerequisites and representation rights, ultimately affecting the progression of the case at the federal level.

Schlagwörter

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Ausweisung (Gebrauchsleihe) Ausweisungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege schwerer Härtefall Betreibung auf Grundpfandverwertung konnexe Verfahren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 Abs. 1 BGG
Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG );
Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass indessen mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The opposing party was not awarded costs because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_561/2018

Urteil vom 1. November 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,

Beschwerdegegnerin,

C.________.

Gegenstand

Ausweisung (Gebrauchsleihe),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. September 2018

(ZK1 2017 37).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht March mit Urteil vom 26. Juni 2017 den Beschwerdeführer und C.________ verpflichtete, dass von der Beschwerdegegnerin ersteigerte Grundstück GS Nr. xxx in U.________ bis spätestens 60 Tage seit Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Entscheides ordnungsgemäss zu verlassen und der Beschwerdegegnerin gereinigt zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer und C.________ dagegen Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erhoben, das mit Urteil vom 11. September 2018 die Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt ist und deshalb nicht zur Vertretung der vom angefochtenen Urteil mitbetroffenen C.________ vor Bundesgericht befugt ist;

dass er seine Beschwerde denn auch einzig in seinem Namen einreicht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin bloss seine Sicht der Dinge darlegt, insbesondere ausführt, warum er auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter angewiesen sei, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber - trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers - unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass indessen mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger