Appeal Against Cantonal Decision on Legal Aid and Reimbursement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant initiated legal proceedings at the Mietgericht of Hinwil district seeking a refund related to a rental agreement but was denied the request for free legal assistance. The complainant challenged this decision at the Zurich Higher Court, which also denied the request for free legal aid and did not consider the appeal. The complainant then sought to contest the ruling of the Zurich Higher Court at the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal noted that the complainant did not sufficiently address the reasoning of the Zurich Higher Court's decision in their appeal, failing to demonstrate any legal violation, and did not engage with the independent reasoning and rationale surrounding the denial of the free legal assistance request. Consequently, the Tribunal was unable to entertain the appeal under the simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Against Cantonal Decision on Legal Aid and Reimbursement Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant challenged this decision at the Zurich Higher Court, which also denied the request for free legal aid and did not consider the appeal. The complainant then sought to contest the ruling of the Zurich Higher Court at the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal noted that the complainant did not sufficiently address the reasoning of the Zurich Higher Court's decision in their appeal, failing to demonstrate any legal violation, and did not engage with the independent reasoning and rationale surrounding the denial of the free legal assistance request. Consequently, the Tribunal was unable to entertain the appeal under the simplified procedure.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the appeal because it was not sufficiently reasoned (simplified procedure).
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospects of success of the appeal.
Used to exceptionally waive the collection of court costs.
Used to deny a party indemnity because the respondents incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_560/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2024 (RU240044-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Verfügungen vom 30. Juli 2024 trat das Mietgericht des Bezirks Hinwil in einem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 (Rückerstattung) nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend dieses Rechtsbegehren ab.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügungen beim Obergericht des Kantons Zürich an und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 wies das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 25. Oktober 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Auch auf die selbstständige Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid und die Begründung zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann