Inadmissibility of tenant appeal against eviction order in clear cases due to insufficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the tenant's appeal against an eviction order rendered in summary proceedings for clear cases, leaving the lower appellate court's dismissal of the appeal and the obligation to vacate the premises intact, while also denying legal aid due to the appeal's hopelessness. The dispute arose from a landlord's summary request for the eviction of a tenant from a residential apartment, which had been granted by the first-instance regional court and upheld by the cantonal high court. The Supreme Court decided not to enter into the matter in a simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, because the appellant failed to meet the statutory substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the same act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of tenant appeal against eviction order in clear cases due to insufficient legal substantiation: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_559/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisungsbegehren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2025 (ZK 25 348 [349]).
Erwägungen:
1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hiess mit Entscheid vom 31. Juli 2025 das Gesuch des Beschwerdegegners um Ausweisung der Beschwerdeführerin aus ihrer 4,5-Zimmerwohnung in U.________ im Rechtsschutz in klaren Fällen gut. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, diese Wohnung bis am 18. August 2025 zu verlassen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Vollstreckbarkeit sei auszusetzen. Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zugleich ordnete es an, dass die Beschwerdeführerin das Mietobjekt bis spätestens zehn Tage nach Zustellung des Beschwerdeentscheides zu verlassen habe.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 3. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner