Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_559/2014 KI-generiert

Appeal on Refusal of Legal Aid in Tenancy Law Procedure Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 4A_559/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid from an individual who sought free legal assistance in a tenancy matter but was denied by a district court. This decision was subsequently upheld by a higher regional court. The individual then submitted a complaint to the federal court, challenging the regional court's ruling and also requesting legal aid for the appeal process. However, the federal court found the individual's appeal did not meet necessary legal requirements and lacked sufficient justification, leading to a decision not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Appeal on Refusal of Legal Aid in Tenancy Law Procedure Dismissed for Inadmissibility: This decision was subsequently upheld by a higher regional court. The individual then submitted a complaint to the federal court, challenging the regional court's ruling and also requesting legal aid for the appeal process. However, the federal court found the individual's appeal did not meet necessary legal requirements and lacked sufficient justification, leading to a decision not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Ausweisungsverfahren verfassungsmässige Anforderung Rechtsberatung Wohnungsrecht gesetzlicher Ausschlussgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E.
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of proper grounds/admissibility.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Applied to waive the payment of court fees under the given circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of proper grounds/admissibility.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the payment of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_559/2014

Urteil vom 20. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Juli 2014.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Lenzburg mit Eingabe vom 11. Februar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein mietrechtliches Verfahren stellte;

dass das Bezirksgericht Lenzburg mit Verfügung vom 13. Mai 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers abwies;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Juli 2014 die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung eingereichte Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. September 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3);

dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;

dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni