Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_558/2022 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Cantonal Decision on Conciliation Procedure Authorization and Costs

Geschäftsnummer 4A_558/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the conciliation authority in Oberland, which granted him permission to sue and imposed the costs of the conciliation procedure on him. His subsequent appeal to the Bernese Cantonal Court was dismissed, leading him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of the complaint but found the appeal insufficiently substantiated, as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate a violation of federal law. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint. No legal costs were imposed, and no compensation was awarded due to the absence of expenses incurred in the federal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Inadmissibility of Appeal Against Cantonal Decision on Conciliation Procedure Authorization and Costs: His subsequent appeal to the Bernese Cantonal Court was dismissed, leading him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of the complaint but found the appeal insufficiently substantiated, as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate a violation of federal law. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint. No legal costs were imposed, and no compensation was awarded due to the absence of expenses incurred in the federal procedure.

Schlagwörter

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Schlichtungsverfahren, Kostenentscheid Einigungsverfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung Vorabentscheidungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in this exceptional case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny party compensation because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_558/2022

Urteil vom 20. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Blum,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren, Kostenentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2022 (ZK 22 457).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. September 2022 erteilte die Schlichtungsbehörde Oberland dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten für das Schlichtungsverfahren.

Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 29. September 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann