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4A_557/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_557/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a regional court's decision in September 2023, which granted the landlords' request for his eviction from a 4.5-room apartment, including a cellar compartment and double garage, in a certain property. The tenant was ordered to vacate the premises by the end of September 2023. The appeal to the Federal Tribunal was due to the Cantonal Court of Graubünden's decision in November 2023 not to admit the tenant's previous appeal, citing insufficient legal rationale. The tenant aimed to contest this cantonal decision, seeking a legal remedy from the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The tenant was ordered to vacate the premises by the end of September 2023. The appeal to the Federal Tribunal was due to the Cantonal Court of Graubünden's decision in November 2023 not to admit the tenant's previous appeal, citing insufficient legal rationale. The tenant aimed to contest this cantonal decision, seeking a legal remedy from the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter ungenügend begründete Rüge ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal shall not be entertained due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny party compensation as the opposing parties incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_557/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Sarah Kathrina Amsler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 2. November 2023 (ZK2 23 50).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. September 2023 hiess das Regionalgericht Landquart das Gesuch der Beschwerdegegner um Mieterausweisung gut und wies den Beschwerdeführer gerichtlich an, die 4.5-Zimmer-Wohnung samt Kellerabteil und Doppelgarage in der Liegenschaft X.________ in U.________ unverzüglich, bis spätestens am 30. September 2023 zu räumen und den Beschwerdegegnern geräumt und gereinigt mit allen Schlüsseln zu übergeben.

Mit Urteil vom 2. November 2023 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 19. September 2023 erhobene Berufung mangels rechtsgenügender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 17. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. November 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. November 2023 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann